Abwicklung Grundschuldbestellung mit Entgegennahme
Verfasst: 14.01.2022, 13:59
Hallo ihr Lieben.
Ich melde mich mal wieder mit einer Frage, die mir bisher leider noch keiner irgendwie beantworten konnte.
Es geht um Grundschulden mit Entgegennahme:
Bisher habe ich immer der Bank eine erste Ausfertigung der Grundschuld zur Vorlage beim Grundbuchamt erteilt, auf der ich die Entgegennahme gem. 873 BGB vermerkt habe.
Eine zweite - vollstreckbare - Ausfertigung für die Bank - zum Zwecke der ZV-. Ist ja klar...
Außerdem habe ich die Entgegennahme auf dem Vermerkblatt, dass zur Original-UR genommen wurde, vermerkt.
Da wir jetzt Ausfertigungen reduzieren wollen, ist die Frage aufgekommen, ob man nicht auch die Entgegennahme auf einer beglaubigten Anschrift quittieren kann, die dann zum Grundbuchamt übersandt wird.
Außerdem ist die nächste Frage, muss der Vermerk an das Original künftig weiterhin mit dran?
bei dem Vermerk der zum Original genommen werden muss sehe ich kein drumrumkommen, ...
aber was die Ersetzung der Ausfertigung durch eine beglaubigte Abschrift angeht wäre ich sehr interessiert an Auffassungen, Meinungen etc., ob es geht oder nicht...
Kann jemand sagen, wie es bei euch gehandhabt wird?
LG
Sim
Ich melde mich mal wieder mit einer Frage, die mir bisher leider noch keiner irgendwie beantworten konnte.
Es geht um Grundschulden mit Entgegennahme:
Bisher habe ich immer der Bank eine erste Ausfertigung der Grundschuld zur Vorlage beim Grundbuchamt erteilt, auf der ich die Entgegennahme gem. 873 BGB vermerkt habe.
Eine zweite - vollstreckbare - Ausfertigung für die Bank - zum Zwecke der ZV-. Ist ja klar...
Außerdem habe ich die Entgegennahme auf dem Vermerkblatt, dass zur Original-UR genommen wurde, vermerkt.
Da wir jetzt Ausfertigungen reduzieren wollen, ist die Frage aufgekommen, ob man nicht auch die Entgegennahme auf einer beglaubigten Anschrift quittieren kann, die dann zum Grundbuchamt übersandt wird.
Außerdem ist die nächste Frage, muss der Vermerk an das Original künftig weiterhin mit dran?
bei dem Vermerk der zum Original genommen werden muss sehe ich kein drumrumkommen, ...
aber was die Ersetzung der Ausfertigung durch eine beglaubigte Abschrift angeht wäre ich sehr interessiert an Auffassungen, Meinungen etc., ob es geht oder nicht...
Kann jemand sagen, wie es bei euch gehandhabt wird?
LG
Sim