Abwicklung Grundschuldbestellung mit Entgegennahme

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sim222
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#1

14.01.2022, 13:59

Hallo ihr Lieben. :wink1

Ich melde mich mal wieder mit einer Frage, die mir bisher leider noch keiner irgendwie beantworten konnte.

Es geht um Grundschulden mit Entgegennahme:


Bisher habe ich immer der Bank eine erste Ausfertigung der Grundschuld zur Vorlage beim Grundbuchamt erteilt, auf der ich die Entgegennahme gem. 873 BGB vermerkt habe.
Eine zweite - vollstreckbare - Ausfertigung für die Bank - zum Zwecke der ZV-. Ist ja klar...

Außerdem habe ich die Entgegennahme auf dem Vermerkblatt, dass zur Original-UR genommen wurde, vermerkt.

Da wir jetzt Ausfertigungen reduzieren wollen, ist die Frage aufgekommen, ob man nicht auch die Entgegennahme auf einer beglaubigten Anschrift quittieren kann, die dann zum Grundbuchamt übersandt wird.

Außerdem ist die nächste Frage, muss der Vermerk an das Original künftig weiterhin mit dran?
bei dem Vermerk der zum Original genommen werden muss sehe ich kein drumrumkommen, ...
aber was die Ersetzung der Ausfertigung durch eine beglaubigte Abschrift angeht wäre ich sehr interessiert an Auffassungen, Meinungen etc., ob es geht oder nicht...

Kann jemand sagen, wie es bei euch gehandhabt wird?

LG
Sim :thx
AnniEs
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#2

12.05.2023, 11:52

Hallo,

ich bin über die Suchfunktion auf den Thread gestoßen. Hier bei uns in Hessen wurde inzwischen der elektronische Grundbuchverkehr eingeführt, so dass sich mir ähnliche Fragen stellen wie dem/der Threadersteller/in.

Ich habe es nun so gemacht, dass ich die Entgegennahme auf der Ausfertigung vermerkt habe, die der Gläubigerin erteilt und ausgehändigt wurde, denn beim GbA reichen wir ja nur noch eine elektronisch beglaubigte Ablichtung der Urkunde ein.

Meint Ihr, das genügt zur Herstellung der Bindungswirkung? Habt Ihr Alternativvorschläge bzw. würdet mal aus Eurer Praxis (bei elektr. Gb-Verfahren) berichten?
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