Betreuungsgerichtliche Genehmigung/Doppelvollmacht

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KornkekZ
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#1

09.11.2021, 10:02

Hallo,
ich habe hier folgende Problematik:
Eine Erbengemeinschaft bestehend aus 4 Geschwistern hat eine Teilungserklärung beurkundet. Aufgetreten ist lediglich Geschwisterkind A für sich und als vollmachtloser Vertreter der Geschwister B, C und D. Die Geschwister sind sich alle nicht sonderlich grün, am Ende genehmigen jedoch trotzdem alle die Teilungserklärung.

Bei Geschwisterkind D stellt sich bei der Genehmigung heraus, dass dieses unter Betreuung steht und die/der Verwandte E für D aufgrund des Betreuerausweises auftritt.

Das Grundbuchamt bittet um Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nebst Zustellungsnachweis oder eines Negativattestes, geht jedoch davon aus, dass eher ein Negativattest durch das Betreuungsgericht zu erteilen ist.

Das angeschriebene Betreuungsgericht erteilt nun die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Genehmigungserklärung der E für D, nimmt Bezug auf die erteilte Doppelvollmacht (die es de facto ja nicht gibt, da dies während der Beurkundung der Teilungserklärung nicht bekannt war) und bittet um Übersendung der Eigenzustellungsurkunde.

Abgesehen von der "normalen Vollmacht" dem Notar gegenüber, alles zu veranlassen, was der Wirksamkeit der Urkunde hilft, gibt es ja hier keine spezielle Vollmacht dafür, die betreuungsgerichtliche Genehmigung sich selbst zuzustellen. Also handelt es sich vermutlich bei dem Schreiben des Betreuungsgerichts um einen Standardtext (auf die Doppelvollmacht wird Bezug genommen) und ich muss den rechtskräftigen Beschluss den/dem Beteiligten zustellen, richtig?

Und wenn dem so ist, könnt ihr mir vielleicht sagen, wem genau ich den Beschluss zustellen lassen muss? Nur E und/oder D oder auch den Geschwistern A, B und C?

Danke euch schon einmal.
Helena
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#2

11.11.2021, 21:37

Teilung nach § 8 oder § 3 WEG? Nur einseitige Erklärung oder Vertrag?

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, wozu eine Teilung nach § 8 WEG m.E. gehört, benötigt man keine Doppelvollmacht, da dort kein Dritter ist, dem man etwas mitteilen muss.
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