Beglaubigung von Dokumenten

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JB86
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#1

07.07.2021, 10:07

Hallo!

Ich habe mal eine Frage: Zu uns kommen häufig Leute die irgendwelche Dokumente wie Zeugnisse oder Geburtsurkunden in z.B. arabischer Sprache nebst Übersetzung eines Übersetzungsbüros mitbringen. Habe heute mal bemerkt, dass bei dem Dokument, bestehend aus zwei Seiten, 1. Seite Geburtsurkunde, 2. Seite Übersetzung, etwas nicht in Ordnung zu sein scheint. Die zwei Seiten waren miteinander verbunden indem die Ecken oben links zusammen einmal nach hinten umgeknickt und dann getackert waren (ich hoffe ihr wisst was ich meine :lol: ), außerdem war ein Siegelstempel des Übersetzers auf der Rückseite über die nach hinten geknickte Ecke gesetzt. Allerdings fehlte auf der nach hinten geknickten Ecke genau der Teil des Siegels, der ja eigentlich hätte drauf sein müssen, da das Siegel ja genau durch die Ecke ging. Außerdem waren darunter schon weitere Tackerlöcher zu sehen, so als ob es schon einmal geöffnet und wieder neu getackert wurde. Ich hoffe meine Erklärung ist einigermaßen verständlich. Meine Frage ist jetzt, ob ich von diesem Dokument jetzt so einfach eine beglaubigte Abschrift anfertigen kann, wenn da offensichtlich irgendwie an dem zweiseitigen Dokument rumgefuscht wurde. Ich würde sagen nein. Aber ist es Aufgabe des Notars zu prüfen ob ein Dokument echt ist oder nicht, oder soll er einfach nur bestätigen, dass die Ablichtung identisch ist mit dem ihm vorgelegten Dokument? :kopfkratz
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Ramona A.
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#2

07.07.2021, 13:08

Wenn nur der geringste Zweifel besteht, wegschicken.
...
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#3

07.07.2021, 19:40

Wenn Zweifel an der Vollständigkeit der Urkunde bestehen muss dies m.E. im Beglaubigungsvermerk zum Ausdruck gebracht werden.
Ansonsten muss derjenige der die Abschrift vor sich liegen hat, ja davon ausgehen, dass die Urkunde vollständig und intakt vorlag.

Wenn vermerkt wird, dass die Siegelung nicht unbeschädigt war, weiß derjenige der die Abschrift vor sich hat bescheid und kann sofern er es für erforderlich hält, die Vorlage des Originals verlangen.
JB86
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#4

08.07.2021, 17:18

Hallo und Danke für die Antworten!

Aber man kann doch auch beglaubigte Abschriften von z.B. einer beglaubigten Abschrift oder von einer einfachen Abschrift (Kopie) fertigen, muss dies aber im Beglaubigungsvermerk so aufführen, oder? So stehts in 42 BeurkG habe ich gelesen.
Zu uns kam heute nämlich schon wieder jemand, ein Zeugnis in arabischer Schrift, scheinbar ein Original. Die Übersetzung war aber augenscheinlich nur eine Kopie, und auch nicht mit dem Originalzeugnis verbunden und gesiegelt, was ja normalweise hätte so sein müssen. Dann kann ich ihm das doch nicht zusammen beglaubigen als ein Dokument. Ich könnte doch dann höchstens jedes Dokument einzeln beglaubigen und das jeweils vermerken im Beglaubigungsvermerk, einmal, das es die Beglaubigung einer vorliegenden Urschrift und einmal einer einfachen Abschrift ist, also getrennt. Oder verstehe ich das falsch? :kopfkratz
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