Gesamtschuldnerische Haftung aller Vertragsteile

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Hokulani
Forenfachkraft
Beiträge: 134
Registriert: 01.10.2018, 21:12
Beruf: Notarfachangestellte
Software: AnNoText

#1

11.06.2021, 11:53

Mahlzeit :wink2

Wir haben einen Erbauseinandersetzungsvertrag (3 Erben) beurkundet. Im Vertrag wurde vereinbart, dass alle jeweils zu gleichen Teilen für die Notarkosten aufkommen. Auf die gesamtschuldnerische Haftung wurde hingewiesen.

Jetzt ist es so, dass 2 der 3 Erben auch ihre Kostenrechnung gezahlt haben. 1 Erbin ignoriert unsere Zahlungserinnerungen.
Ich habe bereits eine Frist zur Zahlung gesetzt. Die ist verstrichen.

Ich würde jetzt gern den anderen beiden Erben die Rechnung weitergeben. Aber wie mache ich das? Was schreibe ich dazu? Die Rechnung ist ja auf die 3. Erbin ausgestellt.

Ich hoffe, mir kann jemand helfen :-)

:thx
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

11.06.2021, 17:04

Schlage als pragmatischen Versuch, die Angelegenheit mit so wenig Aufwand wie möglich zu beenden zu versuchen, folgendes Schreiben an die beiden braven Miterbinnen, die bereits bezahlt haben (mit Abschrift davon zur Information an die böse säumige Miterbin) vor:

Sehr geehrte Frau A, sehr geehrte Frau B,

vielen Dank für Ihre zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen der nach der internen Kostenteilungsvereinbarung von Ihnen übernommenen Kostenanteile aus meiner Kostenrechnung vom .......
Von der dritten Miterbin, Frau C, habe ich bislang trotz Zahlungserinnerungen mit Fristsetzung noch keine Zahlung ihres Kostenanteils erhalten. Eine Kopie der entsprechenden Kostenrechnung an Frau/Herrn C füge ich in der Anlage bei.
Notarkosten als öffentlich-rechtliche Gebührenforderung sind in §§ 29 - 32 GNotKG so geregelt, dass mehrere Kostenschuldner gesamtschuldnerisch für die Notarkosten dem Notar gegenüber haften, unabhängig von der internen Regelung der Vertragsbeteiligten und mehreren Kostenschuldner untereinander (vgl. auch Hinweis in Urkunde zur gesamtschuldnerischen Haftung).
Um keine möglicherweise nicht zum Erfolg führenden weiteren Zahlungserinnerungen oder weitere Mehrkosten auslösende Vollstreckungsversuche wegen der Miterbe/in C berechneten Kosten betreiben zu müssen, nehme ich daher Sie als weiteren Kostenschuldner wegen des zunächst nur von Frau / Herrn C in Anspruch und bitte Sie, die in der beiliegenden Kopie erhaltenen Kosten bis längstens ............. (Frist ca. 3 - 4 Wochen) auf eines der unten angegebenen Konten unter Angabe der Rg.-Nr. zu überweisen.
Ebenso gut können Sie selbst versuchen, zur Vermeidung von internen Rückerstattungsansprüchen Herrn / Frau C selbst zur nachträglichen Zahlung innerhalb dieser Frist zu bewegen, womit die Angelegenheit dann auch erledigt wäre.

Andernfalls würde ich weiter auf einer Zahlung durch Sie als weitere Gesamtschuldner bestehen, und sofern Sie eine auf sich umgeschriebene Kostenberechnung wegen des bisher Frau / Herrn C berechneten Kostenanteils benötigen für Steuerzwecke o. Ä., könnte ich die in Kopie beigefügte Kostennote auch gern auf Sie umschreiben.

Sofern ich also bis Fristende nichts höre oder keinen Zahlungseingang des offenen Betrages von .... feststellen kann, würde ich dann eine vollstreckbare Ausfertigung der noch offenen Kostenberechnung erteilen und die Zwangsvollstreckung einleiten müssen, wofür ich schon jetzt um Ihr Verständnis bitte. Berufsrechtlich bin ich gehalten (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 BNotO und Standesrichtlinien) fällige Notarkosten zeitnah einzuziehen.

Mit frendlichen Grüßen

Meier, Notar

(Ende Fornmulierungsvorschlag). Auch möglich wäre natürlich, gleich schon die offene Forderung in einer neuen Kostenrechnung auf die anderen Miterben von diesen anzufordern. Ich stelle mir nur vor, dass das buchhaltungstechnisch Probleme bereitet mit neuer Rg.-Nr. und Frage, ob alte Rg. storniert wird oder irgendwie vermerkt werden muss, dass beide Rechnungen gesamgtschuldnerisch nur eine Forderung bilden usw. ....

Möglicvherweise finden sich auch im Kommentar zu § 19 GNotKG von Wudy in Rohs/Wedewer zu solchen Kostenanforderungen bei Gesamtschuldnern usw. umfangreichere Formulierungsvorschläge und Hinweise (der Halbband ist zur Zeit nicht greifbar auf dem überfüllten Schreibtisch, sonst hätte ich darin noch mal nachgesehen).

Skripten zu Seminaren Notarkostenschau kompakt 2020 - 2021 (Stand 15.10.2020 mit Hinweisen zu seit 1.1.2021 geänderten XML-Gebühren u. a. durch KostRÄG) für 25 € beziehbar: einfach Bestellanschrift senden an info@filzek.de.
Auf u.a. Website www.filzek.de demnächst Hinweise zu neuen Seminaren im II. Hj. sowie zum jederzeit möglichen Notarkosten-Dienst.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

11.06.2021, 17:12

Sehe nachträglich, dass an einer Stelle wenige Worte noch fehlen aus Grammatik-Gründen:

Um keine möglicherweise nicht zum Erfolg führenden weiteren Zahlungserinnerungen oder weitere Mehrkosten auslösende Vollstreckungsversuche wegen der Miterbe/in C berechneten Kosten betreiben zu müssen, nehme ich daher Sie als weiteren Kostenschuldner wegen des zunächst nur von Frau / Herrn C

fehlende Worte: angeforderten Kostenanteils

in Anspruch und bitte Sie, die in der beiliegenden Kopie erhaltenen Kosten bis längstens ............. (Frist ca. 3 - 4 Wochen) auf eines der unten angegebenen Konten unter Angabe der Rg.-Nr. zu überweisen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Hokulani
Forenfachkraft
Beiträge: 134
Registriert: 01.10.2018, 21:12
Beruf: Notarfachangestellte
Software: AnNoText

#4

11.06.2021, 17:19

Hallo Herr Filzek,

das ist ganz toll!! Vielen Dank für Ihre Mühe
Antworten