Identitätserklärung

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Stromberg
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#1

04.09.2020, 14:18

Guten Tag,

ich habe einen Kaufvertrag, in dem die Auflassung über eine bis dato noch nicht vermessene Teilfläche bereits erklärt wurde.
Im Vertrag steht:

Die Vertragsparteien erteilen hiermit

a)
b)

die Vollmacht, das Vermessungsergebnis anzuerkennen und Identitätserklärungen abzugeben.

Habe diesen Fall bisher noch nicht gehabt. Kann ich als Bevollmächtigte diese Erklärung abgeben und muss dann meine Unterschrift beglaubigt werden?


Viele Dank für einen Hinweis.
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-Leni-
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#2

04.09.2020, 15:35

Hallo Stromberg,
die kannst durch Urkunde eine sog. "Messungsanerkennung" (= Identitätsfeststellung) als bevollmächtigter Mitarbeiter für die Beteiligten abgeben. Es genügt eine UBegl. mit folgendem Text:

Ich, der/die unterzeichnende Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte , geschäftsansässig Hindenburgstraße 4, 57072 Siegen, nehme Bezug auf den Kaufvertrag vom - UR Notar , ....- und erkläre - handelnd aufgrund der mir in der vorstehend genannten Urkunde von den Beteiligten erteilten Vollmacht - , dass die in der oben genannten Verhandlung verkaufte und aufgelassene Teilfläche aufgrund der Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters des Kreises ...... vom (Fortführungs-Nr.: ) die Bezeichnung
Gemarkung
Flur Flurstück , Gebäude- und Freifläche
in Größe von m²
erhalten hat und mit der verkauften Teilfläche identisch ist. Die vertragsgemäße Umschreibung wird beantragt.

Der Wert wird angegeben mit (10-20% des Kaufpreises) €.

Ort, Datum

Beachte:
Du solltest dir die Fortführungsmitteilung von den Beteiligten übersenden lassen inkl. Plänen sowie die Eintragung der Fortschreibung im GB abwarten. Ggf. unter Übersendung der Fortführungsmitteilung beim GBA darum bitten, fortzuschreiben.

Die Identitätserklärung wird erst nach Eintragung im Grundbuch abgegeben. Im Kaufvertrag sollte demnach auch bei den Fälligkeitsvoraussetzungen stehen, dass die Vermessung und Fortschreibung im Grundbuch erfolgt sein muss. (das hat den Grund, dass wenn bereits eine Finanzierungsgrundschuld bestellt ist, diese ebenfalls erst nach Identätserklärung eingetragen werden kann, wenn der Kaufpreis aber schon "nach Vermessung" fällig ist, haben die Käufer im schlimmsten Fall noch nicht die Mittel dazu)

Kosten: KV 21204 Nr. 4 nach Wert 10 - 20 % des aufgelassenen Grundstücks
-Leni-

„Was die Franzosen Contenance nennen, Haltung und Harmonie im äußern Betragen, Gleichmütigkeit, Vermeidung alles Ungestüms, aller leidenschaftlichen Ausbrüche und Übereilungen, dessen sollte sich vorzüglich ein Mensch von lebhaftem Temperamente befleißigen.“

Adolph Freiherr Knigge: Über den Umgang mit Menschen, Fünfte Auflage, 1808[3]
Stromberg
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#3

04.09.2020, 15:46

Vielen vielen Dank. Das hilft mir sehr.
Stromberg
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#4

04.09.2020, 15:49

ach so, eines hatte ich noch vergessen. Gibt es auch einen Fall, wo der Notar die Identitätserklärung abgeben muss oder kann das immer die im Vertrag Bevollmächtigte ?
Hier geht es um einen Größenunterschied (nach Vermessung) von über 100 qm.
Martin Filzek
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#5

08.09.2020, 12:42

Ich empfehle in der Fachliteratur etwas über Messungsanerkennung, identitätserklärung und Zusatzkauf nachzulesen, z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, Rn. 2744 ff., speziell zu Rn. 2767 f, (auch) sowie in Faßbender u.a. Notariatskunde, Kersten/Bühling u. ähnl. Notarhandbüchern unter diesem Stichwort.
Bei einer Mehrfläche von über 100 qm könnte gut möglich sein, dass der Verkauf einer so großen Mehrfläche von dem Willen der Vertragsbeteiligten nicht gedeckt war und somit ein Zusatzkauf statt bloß identitätserkärung / Messungsanerkennung nötig ist (kommt ja darauf an, wie groß denn die ca. verkaufte Fläche war - wozu ncihts gesagt ist bisher).

Auch ein Notar anstellel von Notarfachangestellten, die bevollmächtigt waren, würde dann (bei Mehr- oder Minderfläche von mehr als 5 - 10 % der ungefähr beim Kaufvetrag geschätzten Fläche? siehe genannte Fachliteratur und Rechtsprechung sowie Kaufvertrag, ob da ein Prozentanteil von Unter- oder Üeberschreitung geregelt ist) nicht durch Eigenurkunde allein die Erklärungen abgeben können.

Bei den von Leni angegebenen Hinweisen zur Kostenberechnung im Fall von Identitätserklärung durch Entwurf mit U.-Begl. müsste man noch die KV-Nr. aus dem 4. Hauptabschnitt dazu schreiben (KV 24102 i.V.m. KV 21201 Nr. 4).

Nächste Notarkostenseminare im Okt. - Nov. in fünf Großstädten siehe www.filhzek.de, auch zum Angebot Notarkosten-Dienst (GNotKG-Service in Home-Office neudeutsch).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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