Aufbewahrung Fremdurkunden - elektronsicher Rechtsverkehr

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
lachkater
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 22.10.2013, 10:14
Beruf: Notarfachangestellter
Software: ProNotar

#1

15.07.2020, 10:38

Hallo,

wir sind ein Notariat in Bayern und haben demgemäß sehr selten elektronischer Grundbuchverkehr.

Nun haben wir einen Kaufvertrag elektronisch vollzogen. Hierzu haben wir eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der UniCredit Bank benötigt. Was macht man am besten mit dem Original der Löschungsbewilligung?

Unserem Kaufvertrag beifügen und mit in die Urkundensammlung nehmen, passt wohl nicht. In die Nebenakte gefällt mir nicht so recht, da nach Ende der Aufbewahrungsfrist eine originale notarielle Urkunde vernichtet werden würde.
Wir sind schon spaßeshalber auf die Idee gekommen, die Löschungsbewilligung an den beglaubigenden Notar zurückzusenden mit einem Begleitschreiben, dass die Löschung erfolgt ist und er das Original seiner Urkunde zurück erhält. Aber der wird sich auch bedanken....
Notariatsoldie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 255
Registriert: 12.10.2013, 12:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

15.07.2020, 22:05

Ich habe diesbezüglich zwar noch keine Erfahrung, da wir in NRW noch keinen elektronischen Grundbuchverkehr haben. Ich würde die Löschungsunterlagen dem Verkäufer zusenden, da es sich um Unterlagen handelt, die sich auf eine Eintragung beziehen, die er seinerzeit veranlasst hat.
Benutzeravatar
Elfenkönigin
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 22.07.2020, 21:26
Beruf: Notarfachangestelle
Software: TriNotar

#3

22.07.2020, 21:44

Hallo,

ich arbeite seit vielen Jahren in einem Notariat in Sachsen und wir haben nur noch elektronische Anträge an Grundbuchämter.
Sowohl in meinem jetzigen Notariat als auch bei meinem vorherigen Notariat und seinem Amtsvorgänger haben wir es so gemacht, dass die Originale wie etwa Löschungsbewilligungen, Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen etc. an die Originalurkunde (lediglich angeheftet - nicht gesiegelt) mit in die Urkundensammlung genommen wurden.

Mfg
Antworten