Löschungsbewilligung - Kostentragung Gegner ?
Der Cheffe hat mal folgende Frage, die ich jetzt mal so in den Raum werfe :
Wir haben für einen Gläubiger auf dem Grundstück des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, der Schuldner hat vollständig gezahlt und verlangt jetzt natürlich die Löschung der Zwangssicherungshypothek.
Klar ist, daß der Mdt. eine beglaubigte Löschungsbewilligung zur Verfügung stellen muß und der Schuldner seinerseits auf eigene Kosten den Löschungsantrag stellt.
Frage:
Gibt es eine Regelung, wonach der Schuldner verpflichtet ist, auch die Kosten der Beglaubigung zu tragen, sodaß dem Schuldner vor Abgabe der Bewilligung eine Kostenerstattungszusage abgenötigt werden könnte, oder bleibt der Gläubiger auf diesen Kosten hängen ?
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Ich habe z Zt keinen BGB-Kommentar zur Hand, deshalb nur §§:
§ 1144 Aushändigung der Urkunden
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
Dies ist mE vergleichbar mit
§ 368 Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
Hierzu regelt
§ 369 Kosten der Quittung
Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
§ 1144 Aushändigung der Urkunden
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
Dies ist mE vergleichbar mit
§ 368 Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
Hierzu regelt
§ 369 Kosten der Quittung
Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
...und nun das "herzlichen Dank - Volltreffer!" - mit der Bitte um Weitergabe an dich, Revisor, nach Überprüfung
Es besteht sogar ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung
Es besteht sogar ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung
- Pepsi
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naja, der Schuldner trägt ja alle Kosten der VOllstreckung, also auch deren "Aufhebung".. haben wir schon oft gemacht, meistens dann eben auch Übersendung der Urkunde an den Anwalt mit Treuhandauftrag oder erst Zahlung pauschaler Kosten
Wir geben das auch nur gegen Treuhandauftrag raus und entlassen dann aus dem Tha, wenn Gebühren bezahlt wurden.