Erbscheinsantrag

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Hilfereno
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#1

04.03.2020, 12:29

Hallo,

die Alleinerbin muss einen Erbschein beantrage, kann sich jedoch nicht ausweisen.

Die Tochter würde als Erkennungszeuge auftreten.

Muss sie die Urkunde dann auch unterschreiben?

Danke
Hilfereno
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#2

04.03.2020, 12:30

Falls ihr da was zu habt, könnt ihr mir sagen wo ihr das gefunden habt?
Martin Filzek
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#3

04.03.2020, 13:02

Diese Idee ist wohl abwegig.
Aus Weingärtner/Ehrlich Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 10. Aufl. 2007 (die aktuelle letzte Auflage Weingärtner/Gassen/Sommerfeldt habe ich auch, ist nur zur Zeit verlegt und kann wahrscheinlich nichts wesentlich anderes dazu enthalten):

§ 26 DONot Rnr. 368:
"Die Personenfeststellung kann auch durch Erkennungszeugen erfolgen. Da sie einen zusätzlichen Unsicherheitsfaktor enthält, sollte der Notar möglichst nur dann auf sie zurückgreifen, wenn ein amtlicher Ausweis nicht vorgelegt werden kann (ultma ratio).
In den Fällen der Vorstellung durch Erkennungszeugen hat der notar die äußerste Sorgfalt anzuwenden; er hat - wie § 25 Abs. 1 S. 2 DONot a. F. vorschrieb - die entspr. Passage in der neuen DONot ist gestrichen .- die Glaubwürdigkeit des Erkennungszeugen zu rüfen, § 25 Abs. 3 a. F. gab hierzu eine Richtlinie, die auch heute noch ohne ausdrücklich gesetzliche Normierung weiterhin als Maßstab gelten kann.

Geeignet sind regelmäßg nur solche Personen, die der Notar kennt und die nicht an der den Gegenstand der Amtshandlung bildenden Angelegenheit beteiligt sind oder zu einem Beteiligten in näheren verwandtschaftlichen oder sonstiger dem Notar bekannter Rechtsbeziehung stehen. ...
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Hilfereno
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#4

04.03.2020, 13:19

So wie ich das rauslese, ist es aber doch dann möglich? Weil du geschrieben hast "Diese Idee ist wohl abwegig"

Nur ob die Tochter unterschreiben müsste, ist damit noch nicht geklärt. Da finde ich einfach nichts zu :-(
Hilfereno
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#5

04.03.2020, 13:26

Könnte sie sich denn mit einer Gesundheitskarte ausweisen?
Hilfereno
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#6

04.03.2020, 13:34

Die Tochter der Erbin kann sich ja ausweisen, nur die Erbin halt nicht. Sie hat einfach nichts da, außer eine Gesundheitskarte......... Deswegen die Frage, ob eine Erkennungszeugin, also die Tochter, unterschreiben müsste.
Martin Filzek
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#7

04.03.2020, 14:08

Es muss kein amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass) sein. Wenn die Gesundheitskarte (Ausweis der Krankenkasse?) ein Lichtbildausweis ist, würde ich das dann damit machen, ggf. zusätzlich noch die Vorstellung durch die Tochter, die zwar eng verwandt ist, aber nicht "direkt" am Geschäft beteilgit ist, und diese als Erkennungszeugin auch mit unterschreiben lassen, denn im Zweifel kann das ja nicht schaden. Sind aber alles nur ungefähre Einschätzungen von jemand, der da nicht Experte ist, eigentlich müsste jeder, der zum Notar bestellt ist, über diese Fragen besser Bescheid wissen und ggf. in BeurkG und Kommentare zu BeurkG gucken können. Es gibt doch einen Notar/in in deinem Büro?
Als Beteiligter in der Urkundenrolle wäre ein Zeuge wohl nicht einzutragen (alles ohne Gewähr).
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Hilfereno
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#8

04.03.2020, 14:15

Entschuldige, sehe gerade, dass es aus dem DONot raus genommen wurde. Mist..

Unser Notar meinte, dass wäre mal eine Azubi-Aufgabe, das herauszufinden weil er es wohl selber so nicht weiß... Und ich finde einfach nichts....Ja, ich meine den Ausweis der Krankenkasse. Das Wäre ja die einzige Möglichkeit.. Sie will wohl keinen Personalausweis beantragen.......... Ist das alles blöd.
Martin Filzek
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#9

04.03.2020, 15:20

Ja, es ist ja auch ganz gut für dich, wenn du selbständig arbeiten darfst und kannst, ein joviales Verhältnis zu den Notar-Chefs wie bei dir hat auch sein Gutes.
Dass konkrete genauere Formuierungen zur Prüfung Glaubwürdigkeit von Erkennungszeugen in neuer DONot raus genommen wurden, bedeutet nicht, dass sie nicht weiterhin gelten, so auch die oben schon wiedergegebene Mng. / Formulierung von W'eingärtner zur damals schon geänderten DONot.
Inzwischen die 13. Aufl. des DONot-Kommentars Weingärtner/Sassen/Sommerfeldt hier (Erscheinensjahr 2017) gefunden, die Passage aus der 10. Aufl. ist wohl unverändert in § 26 Rn. 13 enthalten, davor heißt es bei Rn. 9: "I.d.R. werden sich die Beteiligten durch ihren Personalausweis ausweisen können. Die Vorlage anderer amtlicher Ausweise (Reisepass, Führerschein, Dienstausweis, Schwerbeschädigtenausweis, Moorsportführerschein pp.) reicht ebenso aus, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit einem Lichtbild versehen sind, das durch die Art seiner Befestigung nicht ohne erkennbare Spuren gewechselt weren kann. ... Bleiben Zweifel an der Identität, sind diese nbedingt in die Urkunde aufzunehmen .... Eickelberg (Armbrüster/Preuß/Renner § 26 DONot Rn. 18) weist zu Recht auf das Problem älterer Menschen in Pflegeheimen hin, die oft keine Ausweise vorlegen und auch keine mehr besitzen. In solchen Fällen sollte sich der Betreffende vo Pflegepersonal des Heimes vorstellen lassen, also den Weg über den "Erkennungszeugen" gehen. Der Notar sollte dann aber einen besonderen Vermerk fertigen, wenn er keine weiteren Erkenntnisse über den Erkennungszeugen hat."

Wie gesagt würde ich persönlich hier am besten die Kombination aus Krankenkassenausweis und Erkennungszeuge Tochter formulieren. Zum Unterschriftserfordernis der Zeugin habe ich bisher noch nichts Konkretes gefunden.

Solche Probleme des Beurkundungsverfahrensrechts sind auch in allen Notar-Hand- und Formularbüchern (z. B. Kersten / Bühling) in den Anfangsteilen grob behandelt, z. B. bei Danne in Kersten/Bühling 25. Aufl. 2016 § 6 Rn. 16 ff. mit Formulierungsmuster 28 M zur Erklärung eines niht ausgewiesenen Schwerkranken.
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