Unterschriftsbeglaubigung

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natim
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#1

01.10.2019, 11:19

Hallo liebe Kollegen, ich habe da mal eine Frage. Ich bin seit vielen Jahren im Notariat und habe jetzt einen neuen, ganz jungen Chef. Ihr wißt vermutlich, wie das jetzt aussieht, alles wird hinterfragt und diskutiert. :-? Er meint, dass mehrseitige Urkunden nicht zusammengebunden werden müssen, wenn wir nur eine Unterschrift beglaubigt haben.
Was sagt ihr dazu?
Notariatsoldie
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#2

01.10.2019, 19:19

Hallo natim,
auch ein unterschriftsbeglaubigtes Papier ist eine Urkunde. Dazu sagt § 40 BeurkG: "Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden."
Das ist m.E. eindeutig.
larifari
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#3

01.10.2019, 19:34

Notariatsoldie hat geschrieben:
01.10.2019, 19:19
Hallo natim,
auch ein unterschriftsbeglaubigtes Papier ist eine Urkunde. Dazu sagt § 40 BeurkG: "Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden."
Das ist m.E. eindeutig.
Gemeint ist § 44 BeurkG ;)
Ramona A.
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#4

05.10.2019, 19:00

Wenn es nur um die Kopie für die Urkundenrolle geht, ist das richtig. Die muss nicht geöst und gesiegelt werden. Ansonsten ist das natürlich erforderlich
San@77
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#5

17.03.2021, 14:41

Tachschen zusammen. Mich würde zum Thema UB mal interessieren, wie ihr Fachkräfte folgende Angelegenheit abwickeln würdet:

Mdt. benötigt für 3 völlig identische Dokumente in ausländischer Sprache eine UB und zwar später dann zur Verwendung für 3 unterschiedliche Behörden.

Werden jetzt 3 UB's mit je eigener UR-Nr. hier gefertigt o d e r
eine UB und die ablichten und an die übrigen 2 original Dokumente des Mdt. ösen?

Wie handhabt ihr das und wie rechnet man am Ende hier ab?

.. VG :wink1
Martin Filzek
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#6

18.03.2021, 13:15

Das wird vielleicht darauf ankommen, ob die schwächere Form der beglaubigten Abschrift für die anderen zwei ausländischen Behörden ausreichend ist. Wäre es im Anwendungsbereich von deutschem Recht, würde man ja sagen, wo eine notarielle U.-Begl. erforderlich ist, würde eine beglaubigte Abschrift der unterschriftsbeglaubigten Urkunde evtl. nicht ausreichen, da nur eine Ausfertigung im Rechtsverkehr die Urschrift vertritt (siehe Regelung im BeurkG), und eine Ausfertigung ist ja nur von beurkundeten (in Verhandlungs- und Protokollform errichten Urkunden) möglich, nicht hingegen bei bloßen Vermerk-Beurkundungen wie U.-Begl. § 40 BeurkG.
Im Zweifel wären dann wohl getrennte drei verschiedene U.-Begl. statt nur 1 x U.-Begl. + 2 begl. Abschriften dieser Urkunde "sicherer" und Sicherheit geht gegenüber dem Argument Kostengünstigkeit in der Regel wohl vor.
U.-Begl. kostet ja zwischen 20 und 70 Euro je nach Wert, und die begl. Abschrift bis zu 10 Seiten nur 10 Euro. Aber das sind ja wahscheinlich bei geringem Wert minimale Unterschiede, so dass die meisten wohl zu 3 einzelnen U.-Beglaubigugnen raten würden.

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San@77
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#7

19.03.2021, 14:19

Vielen Dank, Herr Filzek.

:thx


Auf ausdrücklichen Wunsch des Mdt. haben wir zu jedem Dokument je eine eigenständige UB gefertigt (3 verschiedene UR-Nr.) und eben auch 3× Kosten dafür erhoben.
Ich habe zur Sicherheit, falls dies in eine Prüfung mal fällt, auf unserem Vermerk "auf ausdrücklichen Wunsch des Herrn xy" notiert.
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