Löschungsbewilligung (beglaubigt) liegt nur als Kopie vor

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KornkekZ
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#1

27.05.2019, 12:11

Hallo an alle,

mir liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ich habe hier eine Erbengemeinschaft, welche sich untereinander auseinandersetzt. Nun wollen sie den Ausgleichsbetrag finanzieren. Die finanzierende Bank sagt natürlich, dass sie an die erste Rangstelle gehen möchte.

Im Grundbuch sind in Abt. III folgende Buchgrundschulden eingetragen:
Nr. 1 - Bank A
Nr. 2 - Privatmann X
Nr. 3 - Bank B

Für Banken A und B haben wir die Löschungsbewilligungen angefordert. Nun waren sie heute hier und haben für Privatmann X eine Löschungsbewilligung mitgebracht. Diese stammt aus dem Jahr 1996, wurde seinerzeit auch von einem Notar beglaubigt, also Form des § 29 GBO.
Sie haben bei den Unterlagen des Vaters allerdings nur eine Fotokopie dieser Urkunde gefunden.

Könnte ich theoretisch bei dem betreffenden Notar bzw. beim zuständigen Amtsgericht (der Notar scheint schon nicht mehr in Amt und Würden zu sein) eine beglaubigte Fotokopie dieser Urkunde anfordern und wäre diese ausreichend, um beim Grundbuchamt die Löschung zu veranlassen?

Das Problem liegt hier nämlich darin, dass die Erben recht wenig wissen und nach einem ersten Recherchieren im Internet konnte ich mehrere mit dem Namen ausfindig machen unter anderen Anschriften, so dass es auch problematisch wäre, diesen noch einmal eine Zweitschrift der LB unterzeichnen zu lassen.

Weitere Unterlagen liegen ihnen nach ihrer Aussage auch nicht vor.

Viele Grüße
Julia :thx
...
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#2

27.05.2019, 13:04

Ich würde sagen, dass nach §51 BeurkG kein Anspruch auf die Erteilung einer begl. Abschrift besteht. Eine solche könnte nur X beantragen.

Ist im Grundbuch nicht das Geburtsdatum des Gläubigers eingetragen? Dann müsste man diesen doch ausfindig machen können (notfalls über EMA).
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