Erteilung Ausfertigung Grundbuchamt

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larifari
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#11

30.04.2019, 06:41

Martin Filzek hat geschrieben:
29.04.2019, 13:52
Mir gefällt eigentlich auch "den Beteiligten zur Vorlage beim Grundbuchamt" besser, denn das Amtsgericht ist doch nur eine staatliche Behörde, die als nicht Urkundsbeteiligte doch gar keinen Anspruch auf eine Ausfertigung hätte (oder doch? ist nicht mein Spezialgebiet).
Wer eine Ausfertigung verlangen kann ergibt sich ja aus § 51 BeurkG und aus dessen Abs. 2, dass bestimmt werden kann, dass auch anderen als den Urkundsbeteiligten Ausfertigungen erteilt werden können.
Ramona A.
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#12

30.04.2019, 09:40

Wir schicken immer nur eine begl. Kopie an das Gericht. Das Grundbuchamt hat meines Wissens gar keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung und verlangt sie auch nicht
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Gruftie
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#13

01.05.2019, 21:03

Meine Kollegin hat auch lediglich eine beglaubigte Kopie ans GBA geschickt.

Ich habe allerdings (noch ururalte Schule :vogel ) die Ausfertigung auf den Begünstigten (also Bank bzw. Gläubiger oder Erwerber) ausgestellt bzw. erteilt, so dass die erste Ausfertigung das GBA und bei der Grundschuld die zweite Ausfertigung die Bank/Gläubiger erhalten hat. So brauchte ich den Ausfertigungsvermerk immer nur kopieren - und natürlich hinsichtlich der Bezifferung ändern. 8)
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