Erteilung Ausfertigung Grundbuchamt

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bonsen
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#1

25.04.2019, 16:44

Ich hätte mal eine kurze Frage...

Wem wird die Ausfertigung an das Grundbuchamt erteilt bei einer Grundschuldbestellung? (dem Kreditinstitut oder den Käufern bzw. ohne Belastungsvollmacht den Eigentümern).
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Lovis
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#2

25.04.2019, 17:38

Hallo! Ich kenne die Vermerke: für "die Beteiligten zum Vollzug" oder "die Beteiligten (Grundbuchamt)", auch bei anderen Urkunden.
Viele Grüße
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Hokulani
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#3

25.04.2019, 18:45

Ich erteile immer direkt dem Amtsgericht Xxx -Grundbuchamt- ..
larifari
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#4

25.04.2019, 20:06

Hokulani hat geschrieben:
25.04.2019, 18:45
Ich erteile immer direkt dem Amtsgericht Xxx -Grundbuchamt- ..
Machen wir auch so.
Sera
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#5

26.04.2019, 09:24

Wir erteilen die Ausfertigung dem Kreditinstitut für das Amtsgericht xxx - Grundbuchamt -
bonsen
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#6

26.04.2019, 10:15

Vielen Dank für die Rückmeldung. Dann wird das vermutlich überall anders gehandhabt.

Wir erteilen die Ausfertigung den Käufern zur Vorlage beim Amtsgericht.
Sera
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#7

26.04.2019, 10:59

bonsen hat geschrieben:
26.04.2019, 10:15

Wir erteilen die Ausfertigung den Käufern zur Vorlage beim Amtsgericht.
Das haben wir vorher auch so gemacht. Allerdings gab es dann vom Revisor eins auf den Deckel... :kopfkratz

Aber vielleicht sieht das dann auch jeder Revisor anders.
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z0rr0
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#8

27.04.2019, 07:07

Sera hat geschrieben:
26.04.2019, 10:59
bonsen hat geschrieben:
26.04.2019, 10:15

Wir erteilen die Ausfertigung den Käufern zur Vorlage beim Amtsgericht.
Das haben wir vorher auch so gemacht. Allerdings gab es dann vom Revisor eins auf den Deckel... :kopfkratz

Aber vielleicht sieht das dann auch jeder Revisor anders.
Mit welcher Begründung?

Wir schreiben "...wird den Beteiligten zur Vorlage bei dem zuständigen Amtsgericht erteilt".
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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larifari
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#9

29.04.2019, 06:35

:nachdenk :nachdenk :nachdenk :nachdenk :nachdenk
z0rr0 hat geschrieben:
27.04.2019, 07:07
Sera hat geschrieben:
26.04.2019, 10:59
bonsen hat geschrieben:
26.04.2019, 10:15

Wir erteilen die Ausfertigung den Käufern zur Vorlage beim Amtsgericht.
Das haben wir vorher auch so gemacht. Allerdings gab es dann vom Revisor eins auf den Deckel... :kopfkratz

Aber vielleicht sieht das dann auch jeder Revisor anders.
Mit welcher Begründung?
Die Begründung würde mich auch interessieren.
Martin Filzek
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#10

29.04.2019, 13:52

Vielleicht lag ein Missverständnis vor und der Revisor meinte, wegen des in der Urkunde vielleicht enthaltenen Antragsverzichts der Beteiligten und der Überwachung des Notars zur Beantragung von Auflassung usw. sei eine Ausfertigung an die Beteiligten nicht möglich gewesen? (was wahrscheinlich eigentlich Unsinn ist).
Oder der Revisor war, wie es ab und zu vorkommt, je nachdem wen die Justizverwaltung einsetzen kann, noch neu und "dumm" und der Notar und / oder seine Notariatsangestellten, der jedes Revisor-Wort unkritisch übernommen haben, waren dann genau so dumm.

Mir gefällt eigentlich auch "den Beteiligten zur Vorlage beim Grundbuchamt" besser, denn das Amtsgericht ist doch nur eine staatliche Behörde, die als nicht Urkundsbeteiligte doch gar keinen Anspruch auf eine Ausfertigung hätte (oder doch? ist nicht mein Spezialgebiet). Aber solange in dem Ausfertigungsvermerk das Wichtige steht mit der Übereinstimmung mit der Urschrift usw. kümmert die Frage, wem genau die Ausfertigung erteilt ist, wohl kaum jemand und es ist wirklich ziemlich egal und man sollte das in einem Büro lange Praktizierte dann weiter so handhaben.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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