Notaranderkonten - wie oft muss der Notar einsehen?

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Summerof77
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#1

24.04.2019, 11:41

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir haben im Notariat immer mal wieder Notaranderkonten. Diese haben wir zur Vereinfachung übers Online-Banking laufen, damit wir schnell einsehen können, wenn Fälligkeit ist und wir auch die Kontoauszüge sofort haben. Eine Kontenschau findet 4 mal die Woche statt, demnächst 5 mal. Nun ist der Notar aber der Meinung, er muss täglich, zu jeder Zeit, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen ZUgriff auf die Konten haben können. Dies wäre in in der Rechtsprechung so geregelt und der Notarprüfer hätte es ihm nahegelegt. Und außerdem muss er persönlich den Zugriff haben. Ich finde nichts. Ist das so und wenn ja, wie löst man das Problem? Man kann den Notar doch nicht rund um die Uhr verpflichten? Für Eure Infos wäre ich dankbar. :wink2
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Sera
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#2

26.04.2019, 11:15

Also ich habe noch nichts davon gehört, dass der Notar jederzeit einen Blick auf die Anderkonten haben muss. Wenn er das möchte, dann kann er es gerne tun. Und 5x die Woche ist doch ausreichend? Ich meine, was hätte er davon, wenn er am Samstag oder Sonntag sieht, dass eine Zahlung auf einem Anderkonto eingegangen ist. Das Ganze würde doch dann sowieso erst am Montag im Büro bearbeitet werden? Oder fährt der Notar dann schnell ins Büro und bearbeitet die Sache selbst?

Vielleicht bin ich da auch einfach zu unerfahren, weil wir hier so gut wie keine Anderkonten (vielleicht mal eins im Jahr) haben, aber mir kommt das doch sehr seltsam vor.
Pitt
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#3

26.04.2019, 11:50

Aus § 10 Abs. 3 DNotO kann man meiner Meinung nach nicht ableiten, dass der Notar 7 Tage die Woche 24 Stunden am Tag die Konten checken muss. Habe gerade noch mal in meinem schlauen Buch nachgeschaut und dort gibt es als Muster einen Hinweis bei der Übersendung von Notaranderkontenabrechnungen an die Auftraggeber, dass der Buchungstag i. d. R. vom Tag der tatsächlichen Buchung/Wertstellung auf dem Notaranderkonto abweicht, da die Buchung im Massekarteiausdruck erst an dem Tag erfolgt, an dem der Kontoauszug in den Amtsräumen des Notars eingegangen. Ich würde mich Sera anschließen, dass es genügt, wenn der Notar an Werktagen zu den üblichen Bürozeiten Zugriff auf die Konten nimmt, vorausgesetzt, es gibt Einzelfall nicht eine ausdrückliche anderslautende Weisung des Auftraggebers.
Dann habe ich hier noch ein Urteil des BGH gefunden, das sich mit dem Thema befasst => BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09, ging dann anschließend zum Bundesverfassungsgericht => - 1 BvR 3017/09 -.
Konnte der Chef denn gar keinen Hinweis geben, auf welche Rechtsprechung er bzw. der Notarprüfer sich bezieht?
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