Hallo mal wieder!
Habe noch ein Problem im Notariat. Es geht um Ausschluss des Versorgungsausgleiches in einem Scheidungsverfahren. Die Ehefrau lebt im Ausland und nun soll der Ehemann ihr Angebot eines Vertrages mit dem oben genannten Inhalt zuleiten, das diese dann annimmt.
Wie formuliert die Formulierungen, die deutlich machen, das es sich um ein Angebot handelt?
Kann man diese Formulierungen auch aus einem Angebot von einem Grundstückskaufvertrag übernehmen?
Die kann man nämlich öfter in Formularbüchern finden wie ein Ehevertagsangebot.
Formulierung Angebot zum Ehevertrag
Oh nein! Das geht nicht!
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Guckst Du hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1410.html
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Guckst Du hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1410.html
Au man, das muss ich aber gleich morgen mit meinem Chef besprechen.
Wenn ich mich recht erinnere an die Akte, hat uns der Rechtsanwalt, der unseren Mandanten (der, der das Angebot aussprechen will) uns das Angebot in Auftrag gegeben. Und der müsste doch eigentlich sowas wissen.
Und zu dem Vorschrift gibt es keine Ausnahme? Auch wenn die eine Partei im Ausland wohnt?
Also, zu § 1410 BGB gibt eine Menge Rechtsprechung. So ist z.B. vollmachtslose Vertretung zulässig. Ihr könntet also auch den Ehemann als vollmachtslosen Vertreter auftreten lassen und der Ehefrau dann Ausfertigung zukommen lassen mit der Bitte, den Vertrag - falls sie will - zu genehmigen.
Vgl. z.B. NJW 1998, 1857: Form der Vollmacht für Ehevertragsabschluß
Ich würde da das Angebot umgehen, den Vertrag vollmachtslos beurkunden und die ganze Problematik im Anschreiben an die Ehefrau dar- und niederlegen.
Vgl. z.B. NJW 1998, 1857: Form der Vollmacht für Ehevertragsabschluß
Ich würde da das Angebot umgehen, den Vertrag vollmachtslos beurkunden und die ganze Problematik im Anschreiben an die Ehefrau dar- und niederlegen.
- Lena
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Ja, so würd ich das auch machen.
Aber auf jeden Fall Mandanten drauf hinweisen, dass die Gebühren beim Notar trotzdem entstehen, auch wenn keine Genehmigung erteilt wird!!! Das gab nämlich bei uns schon oft unschöne (und vermeidbare) Diskussionen mit den Mandanten...
Aber auf jeden Fall Mandanten drauf hinweisen, dass die Gebühren beim Notar trotzdem entstehen, auch wenn keine Genehmigung erteilt wird!!! Das gab nämlich bei uns schon oft unschöne (und vermeidbare) Diskussionen mit den Mandanten...
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
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OK, das mach ich.im Übrigen streich dir das ausm Kopf, dass Nuranwälte Ahnung von Verträgen oder überhaupt vom Notarwesen haben