Hallo!
Ich hab' schon wieder eine Frage. Wir haben einen KV beurkundet, zu dem noch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nun erteilt und könnte nun zum GB-Amt mit Nachweis der Zustellung eingereicht werden. Ich habe nun den zuständigen Rechtspfleger angerufen, ihm gesagt, dass der beurkundende Notar Vollmacht der Beteiligten hat, die Genehmigung für sie entgegenzunehmen.
Der Rechtspfleger möchte nun vom Notar eine Bescheinigung, dass er (der Notar) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Empfang genommen hat und an die Beteiligten weitergeleitet hat. Nun: Kein Problem: Kann er haben.
Meine Frage zielt nur auf Folgendes ab:
Ist denn eine solche Bescheinigung wirklich erforderlich?
Der Rechtspfleger verweist auf § 1829 BGB.
Bitte hier schauen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1829.html
Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
Verlangen die GB-Ämter bei Euch auch immer eine solche Bescheinigung, obwohl Ihr in den Verträgen auch eine entsprechende Vollmacht habt?
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für KV
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das ist die sogenannte Doppelvollmacht, er muss Vollmacht haben sie entgegenzunehmen und sie den Parteien mitzuteilen, ansonsten hätte man das anders formulieren müssen, gilt mit Zugang beim Notar den Beteiligten als mitgeteilt oder so (denke ich)
jedenfalls mussten wir damals, da wir nur ne Vollmacht zum entgegennehmen hatten, vom Beteiligten unterschrieben ne Bestätigung haben, dass er sie erhalten hat
jedenfalls mussten wir damals, da wir nur ne Vollmacht zum entgegennehmen hatten, vom Beteiligten unterschrieben ne Bestätigung haben, dass er sie erhalten hat
Das ist es ja gerade: Wir haben Vollmacht, Erklärung entgegenzunehmen und mitzuteilen.
Deswegen versteh' ich ja nicht, dass der Rechtspfleger noch extra eine Bestätigung von uns haben will, dass wir die Erklärung entgegengenommen und mitgeteilt haben.
Also, wie ich schon mal gesagt habe: In diesem Fall haben wir jetzt so eine Bescheinigung auch dann geschrieben, gesiegelt werden diese ans GB-Amt schicken.
Mir ist nur der Sinn nicht klar!
Deswegen versteh' ich ja nicht, dass der Rechtspfleger noch extra eine Bestätigung von uns haben will, dass wir die Erklärung entgegengenommen und mitgeteilt haben.
Also, wie ich schon mal gesagt habe: In diesem Fall haben wir jetzt so eine Bescheinigung auch dann geschrieben, gesiegelt werden diese ans GB-Amt schicken.
Mir ist nur der Sinn nicht klar!
Der Sinn dieser Mitteilung liegt darin, dass die andere Vertragspartei darüber informiert ist, dass durch die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Vertrag rechtswirksam geworden ist.
Die andere Partei weiß dadurch, dass u. a. in Kürze Kaufpreisfälligkeit eintreten kann.
Mit der dem Notar erteilten sogenannten Doppelvollmacht wird verhindert, dass die andere Vertragspartei durch den Vormund unterrichtet werden muss.
Die dann von der anderen Partei zu erteilende Empfangsbestätigung müßte, wenn keine Zustellung durch den GV erfolgt, notariell beglaubigt werden.
Im Ergebnis ist jedoch zu sagen, dass diese vom Notar abzugebende Notarbestätigung nur dann etwas bringt, wenn gleichzeit der Notar die andere Vertragspartei und auch die Grunderwerbsteuerstelle von der Erteilung unterrichtet.
Die andere Partei weiß dadurch, dass u. a. in Kürze Kaufpreisfälligkeit eintreten kann.
Mit der dem Notar erteilten sogenannten Doppelvollmacht wird verhindert, dass die andere Vertragspartei durch den Vormund unterrichtet werden muss.
Die dann von der anderen Partei zu erteilende Empfangsbestätigung müßte, wenn keine Zustellung durch den GV erfolgt, notariell beglaubigt werden.
Im Ergebnis ist jedoch zu sagen, dass diese vom Notar abzugebende Notarbestätigung nur dann etwas bringt, wenn gleichzeit der Notar die andere Vertragspartei und auch die Grunderwerbsteuerstelle von der Erteilung unterrichtet.
- Lena
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Wir machen es uns da mittlerweile etwas einfacher...
Wir schreiben in diese Vollmacht in den Kaufvertrag rein, dass diese als entgegengenommen und der anderen Vertragspartei mitgeteilt wird, wenn eine Ausfertigung der Urkunde dem Grundbuchamt eingereicht wurde.
Andere Alternative aus meinem Ausbildungsbüro: Im Vertrag stand, dass sie als entgegengenommen/mitgeteilt gilt, wenn der Notar einen Vermerk auf die Genehmigung schreibt: Habe ich heute entgegengenommen und den anderen Vertragsbeteiligten mitgeteilt.
Das reicht - sowohl beim Gericht, als auch den Beteiligten, als auch bei irgendwelchen Notarprüfungen...
Wir schreiben in diese Vollmacht in den Kaufvertrag rein, dass diese als entgegengenommen und der anderen Vertragspartei mitgeteilt wird, wenn eine Ausfertigung der Urkunde dem Grundbuchamt eingereicht wurde.
Andere Alternative aus meinem Ausbildungsbüro: Im Vertrag stand, dass sie als entgegengenommen/mitgeteilt gilt, wenn der Notar einen Vermerk auf die Genehmigung schreibt: Habe ich heute entgegengenommen und den anderen Vertragsbeteiligten mitgeteilt.
Das reicht - sowohl beim Gericht, als auch den Beteiligten, als auch bei irgendwelchen Notarprüfungen...
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
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Für mich als nicht Notarin erklärt mir doch bitte, was eine Notarprüfung ist... Wie Betriebsprüfung???