Eltern verkaufen für ihre minderjährigen Kinder

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Stromberg
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#1

04.04.2019, 15:02

Guten Tag,

ich habe einen Kaufvertrag, wo als Eigentümer drei minderjährige Kinder im Grundbuch stehen.
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern unterschreiben für ihre Kinder.
Meine zuständige Rechtspflegerin sagte mir, dass ich - wenn beide sorgeberechtigten Eltern den Vertrag unterzeichnen - keine familiengerichtliche Genehmigung bräuchte. Anders wär es, wenn nur ein Elternteil auftritt. Ich kann das gar nicht glauben.
Hat sie Recht?


Danke für Eure Meinung.
Pitt
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#2

04.04.2019, 15:44

Ich kenne es nur so: Wenn ein Minderjähriger ein Grundstück an einen Dritten verkauft, benötigen die Eltern eine familiengerichtliche Genehmigung gem. §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 BGB. Wenn das Grundstück eines Minderjährigen an dessen Eltern oder an Verwandte der Eltern in gerader Linie verkauft werden soll, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
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#3

04.04.2019, 18:01

Hallo Stromberg,

in § 1643 BGB heißt es: "Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf." In § 1821 BGB Abs. 1 Nr. 1 ist bestimmt, dass der Vormund zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

Somit ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Stromberg
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#4

05.04.2019, 12:49

Vielen Dank,

ich habe, einfach um Sicherheit zu haben, noch einmal eine andere Rechtspflegerin angerufen und die sagt genau dasselbe wie ihr. Also werde ich auf alle Fälle eine Doppelvollmacht in den Vertrag nehmen und auf die familiengerichtliche Genehmigung hinweisen.
...
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#5

05.04.2019, 13:35

Stromberg hat geschrieben:
04.04.2019, 15:02

Meine zuständige Rechtspflegerin sagte mir, dass ich - wenn beide sorgeberechtigten Eltern den Vertrag unterzeichnen - keine familiengerichtliche Genehmigung bräuchte. Anders wär es, wenn nur ein Elternteil auftritt. Ich kann das gar nicht glauben.
Diese Aussage ist derartiger Blödsinn, dass ich kaum glauben kann, dass sie von einer Rechtspflegerin kommt.
Ich kann nur vermuten, dass es sich um ein Missverständnis handelt. Wahrscheinlich meinte die Kollegin, dass wenn nur ein Elternteil auftritt der andere Elternteil den Vertrag noch nachträglich genehmigen muss, da Eltern nur gemeinschaftlich vertreten können. Wenn beide unterzeichnen fällt dies weg.
Mit dem Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung hat das nichts zu tun. Diese ist wie hier schon richtig ausgeführt wurde selbstverständlich erforderlich.
Stromberg
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#6

05.04.2019, 14:33

Es MUSS ein Missverständnis sein. Entweder hat sie mich falsch verstanden oder ich.
Ich habe es (mit Eurer Hilfe) rechtzeitig klären können .
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