Unterschriftsbegl. ausländische Mitbürger

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
ultuna

#1

27.03.2019, 16:29

Hallo zusammen,

es kommt immer häufiger vor, dass bei Unterschriftsbeglaubigungen ausländische Mitbürger sich lediglich durch den Aufenthaltstitel oder z.B. den türkischen Personalausweis ausweisen.

Nach meiner Kenntnis ist der Aufenthaltstitel (eAT) kein Passersatz und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einerm gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.
Oft haben die Personen aber keinen Pass, da sie sich im Asylverfahren befinden. Sie legen dann z.B. den türk. PA vor.

Ist Euch bekannt, ob dieser PA auch als Passersatz anerkannt ist, insbesondere im Hinblick auf Mitbürger aus nicht EU-Ländern?
Führt Ihr U-Begl. durch, wenn nur ausländische PA vorgelegt werden?

Bin für jeden Tipp dankbar. :thx

LG Ultuna
Antworten