GBO Zwischenverfügung - GK für Beschwerde

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Notariatsmann
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#1

22.03.2019, 15:39

Wie man hier im Forum nachlesen kann, gibt es ja einige Notariate, die recht beschwerdefreudig sind, was Zwischenverfügungen betrifft. Meine Frage ist, wo lasst ihr die Gerichtskosten für derartige Beschwerden, wenn sie zurückgewiesen werden? Ein ausdrücklicher Auftrag eines oder aller Beteiligten hierzu wird ja in der Praxis eher selten vorliegen, zumal die Parteien regelmäßig ja die Problematik nicht verstehen und Sinn und Erfolgsaussicht des Verfahrens kaum beuteilen können. Zwar kann der Notar im Bereich von § 15 GBO auch selbst in vermuteter Vollmacht Beschwerden einlegen, aber spätestens, wenns Geld kostet, stellt sich doch die Frage, wer zahlt es. Ich wäre daher für Input aus der Praxis dankbar.
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Lovis
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#2

22.03.2019, 16:07

Meines Erachtens kann der Notar ohne Auftrag die Kosten nicht auf die Beteiligten abwälzen. Viele Grüße
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#3

23.03.2019, 15:03

So wie es scheint, darf der Notar wg. der Pflicht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen aber die GK auch nicht aus eigener Tasche bezahlen.
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Lovis
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#4

23.03.2019, 15:25

Jeder Tätigkeit, gleich ob sie Gebühren und/oder Auslagen verursacht muss nach meinem Verständnis ein Auftrag zugrunde liegen; ein Tätigwerden aus eigenem Interesse gibt es nicht. Auch die Verfahrenshandlungen werden allgemein nur auf Anweisung bzw in Vollmacht für die Beteiligten vorgenommen, der Notar hat aufgrund seines Amtes kein eigenes Antragsrecht. Oder ich habe etwas falsch verstanden :). Schönes Wochenende
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#5

24.03.2019, 15:29

Ein gewisses eigenes Interesse an der Rechtsfortbildung - insbes. im eigenen Gerichtsbezirk - kann man schon haben. Man will ja auch nicht immer nur den Weg des geringsten Widerstands gehen und Grundbuchämtern irgendwas liefern, was Aufwand und Kosten macht, aber gesetzlich gar nicht geschuldet ist. Ich habe hier eine unsinnige Zwischenverfügung einer Rechtspflegerin vorliegen, die trotz Stellungnahme und klarstellender Eigenurkunde an ihrer rechtsunkundigen, ja fast schon laienhaften Meinung festhält. Natürlich werden wir den Mandanten die Beschwerde empfehlen, nur verstehen Mandanten üblicher Weise die Problematik nicht mal ansatzweise und wenn sie dann noch hören, dass es bei Zurückweisung einer Beschwerde ein Gerichtskostenrisiko bis 800 Euro für sie gibt, wird es halt schwierig. Die Frage ist also, ob in anderen Notariaten Beschwerden, an denen man selbst mehr Interesse hat, als die Mandanten, nicht auch auf eigenes Kostenrisiko durchgezogen werden.
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