Schadensersatzgeltendmachen gegen einen Notar, persönliche Zustellung

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Himmelskoerper

#1

20.02.2019, 16:54

Hallo.

Wir sollen für einen Mandanten wegen eines angeschlossenen Vertrages Schadensersatz gegen den Notar geltend machen.

Gibt das da irgendwelche Vorschriften / Benimmregeln etc. das man das Forderungsschreiben "persönlich / vertraulich" an den Notar sendet? Der sitzt in einer größeren Kanzlei.
Oder kann man das "ganz normal" per Post / Fax etc. ohne Zusatz versenden.

Chefe meint gerade, das es da evtl. Vorschriften / Benimmregeln dergleichen gibt, nach der DNotO oder Rechtsanwaltsverordnung oder dergleichen?

Mir sagt das nichts.

Danke.
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Lovis
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#2

20.02.2019, 17:17

Hallo! Warum wendet ihr euch nicht an die Dienstaufsicht beim (Land-oder Oberlandes-?) Gericht? BNotO

Viele Grüße
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#3

20.02.2019, 17:28

Evtl. Paragraf 25 BORA?
Abschnitt XI der Richtlinien der Westfälischen Notarkammer
Zuletzt geändert von Revisor am 20.02.2019, 17:32, insgesamt 1-mal geändert.
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Lovis
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#4

20.02.2019, 17:31

Lovis hat geschrieben:
20.02.2019, 17:17
Hallo! Warum wendet ihr euch nicht an die Dienstaufsicht beim (Land-oder Oberlandes-?) Gericht? BNotO

Viele Grüße
Wenn ihr versuchen wollt das erstmal so zu klären, wäre der Brief als mit persönlich-vertraulich-verschlossen nicht verkehrt. Die schriftliche Korrespondenz seitens der Dienstaufsicht erfolgt auch in dieser Form.
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#5

20.02.2019, 17:54

Revisor hat geschrieben:
20.02.2019, 17:28
Evtl. Paragraf 25 BORA?
Abschnitt XI der Richtlinien der Westfälischen Notarkammer
Diese Verfahrensweise ist mir nicht bekannt und angesichts der Tatsache, dass das Notariat ein öffentliches Amt ist und gegen die Entscheidungen oder Rechnungen sogar ein Rechtsbehelf gegeben ist bzw für Beschwerden die Dienstaufsicht ausdrücklich zuständig ist, würde meiner Meinung nach eine derartige Richtlinie oder Vorschrift dem widersprechen... Aber ich kenne mich auch nicht mit der BORA oder dem Zweck der Vorschrift aus oder habe jedes Rundschreiben der Kammer gelesen ;).

Die Dienstaufsicht würde bei einer Beschwerde wegen einer Amtspflichtverletzung unter Fristsetzung den Notar zur Stellungnahme auffordern und den Sachverhalt aufklären. Es liegt ja nicht immer ein Verstoß vor, wenn ein Schaden eingetreten ist... Wenn der Sachverhalt eindeutig ist und der Notar für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann, wäre der direkte Weg vermutlich schneller.

Grüße
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Himmelskoerper

#6

21.02.2019, 11:53

Hallo Danke für die Antworten!

Genau auf 25 BORA bin ich auch gestoßen, aber das gilt ja für Rechtsanwälte. Und jetzt war und ist meine Frage, ob es sozusagen diese "Vorschrift" auf im Bereich des Notars gibt.

§ 25 BORA sagt:
Will ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass er gegen Berufspflichten verstoße, so darf dies nur vertraulich geschehen, es sei denn, dass die Interessen des Mandanten oder eigene Interessen eine Reaktion in anderer Weise erfordern.

"... so darf dies nur vertraulich geschehen... "

Gibt es eine ähnliche Vorschrift im Notarbereich??
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...ist hier unabkömmlich !
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#7

21.02.2019, 19:57

Da gibts verschiedene §§ gegen die er verstoßen kann, das wäre Amtspflichtverletzung.
Wenn er falsch beraten hat ö.ä. wobei ich bei dir ausgehe und es sich um einen Vermögensschaden handelt hst er ja eine Haftpflichtvers. 19 a
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#8

22.02.2019, 09:42

Hier noch einmal der Hinweis auf die Richtlinien der West. Notarkammer (Abschnitt IX):

http://www.westfaelische-notarkammer.de ... kammer.pdf

Ähnliches dürfte auch im Bereich anderer Kammern gelten.

@Lovis:
Die Dienstaufsicht kann keine Schadensersatzansprüche feststellen. Ein Fehlverhalten eines Notars würde allenfalls disziplinarrechtlich geahndet. Allerdings wird der "Geschädigte" keine detaillierten Auskünfte über ein solches Verfahren erhalten (Datenschutz!)
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#9

22.02.2019, 10:11

Revisor hat geschrieben:
22.02.2019, 09:42
Ein Fehlverhalten eines Notars würde allenfalls disziplinarrechtlich geahndet. Allerdings wird der "Geschädigte" keine detaillierten Auskünfte über ein solches Verfahren erhalten (Datenschutz!)
Das heißt, dass der Sachverhalt durch die Dienstaufsicht nicht aufgeklärt wird (bzw werden kann) und die disziplinarischen Maßnahmen nur bei "offensichtlichen" Verstößen erfolgen?

Viele Grüße
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#10

22.02.2019, 10:50

Nein, das heißt es nicht.
Wenn Sachverhalte mitgeteilt werden, nach denen ein Fehlverhalten des Notars in Betracht kommt, wird dieser intern aufgeklärt und bewertet, ob und welche Maßnahmen die Dienstaufsicht zu treffen hat.
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