Schreibfehlerberichtigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG
Verfasst: 13.02.2019, 15:02
Liebe Forenmitglieder,
wenn eine Urkunde eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält und gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG durch einen zur Urschrift zu nehmenden Nachtragsvermerk berichtigt werden kann, so liest man z.B. bei Eylmann/Vaasen in Rn. 7 zu § 49 BeurkG, dass man dann wie bei den handschriftlichen Randvermerken vor Abschluss der Niederschrift vorgehen kann, d.h. eine Abschrift kann dann als "Reinschrift" gefertigt werden, denn eine einmal vorgenommene Berichtigung der Urschrift ändere den Inhalt der Urkunde.
Jetzt meine Frage, da hier die Meinungen zur Handhabung bei Erteilung von Abschriften/beglaubigten Abschriften/Ausfertigungen etwas auseinander gehen: Wenn der Nachtragsvermerk zur Urschrift genommen wurde, können dann Abschriften/beglaubigte Abschriften/Ausfertigungen als "Reinschrift" erteilt werden, d.h. gleich mit dem richtigen Text und (jetzt kommt's:) o h n e Beifügung (Mitausfertigung) des Nachtragsvermerks? Oder ist es, wenn man den Nachtragsvermerk nicht beifügt, nur eine auszugsweise Abschrift?
Und wie wäre es im Umkehrschluss (wenn man z.B. dem Rechtsverkehr zeigen möchte, was geändert wurde): Kann man dann eine Fassung herausgeben, die noch den unkorrigierten Text zeigt, dann aber den Nachtragsvermerk enthält (z.B. wenn gesellschaftsrechtliche Urkunden in den elektronischen Registerordner aufgenommen wurden und nachträglich noch einmal eine berichtigte Fassung eingereicht/aufgenommen werden soll)?
Viele Grüße hinaus in die Forenwelt und schon jetzt DANKE für jeden unseren kleinen Disput entscheidenden Hinweis.
wenn eine Urkunde eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält und gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG durch einen zur Urschrift zu nehmenden Nachtragsvermerk berichtigt werden kann, so liest man z.B. bei Eylmann/Vaasen in Rn. 7 zu § 49 BeurkG, dass man dann wie bei den handschriftlichen Randvermerken vor Abschluss der Niederschrift vorgehen kann, d.h. eine Abschrift kann dann als "Reinschrift" gefertigt werden, denn eine einmal vorgenommene Berichtigung der Urschrift ändere den Inhalt der Urkunde.
Jetzt meine Frage, da hier die Meinungen zur Handhabung bei Erteilung von Abschriften/beglaubigten Abschriften/Ausfertigungen etwas auseinander gehen: Wenn der Nachtragsvermerk zur Urschrift genommen wurde, können dann Abschriften/beglaubigte Abschriften/Ausfertigungen als "Reinschrift" erteilt werden, d.h. gleich mit dem richtigen Text und (jetzt kommt's:) o h n e Beifügung (Mitausfertigung) des Nachtragsvermerks? Oder ist es, wenn man den Nachtragsvermerk nicht beifügt, nur eine auszugsweise Abschrift?
Und wie wäre es im Umkehrschluss (wenn man z.B. dem Rechtsverkehr zeigen möchte, was geändert wurde): Kann man dann eine Fassung herausgeben, die noch den unkorrigierten Text zeigt, dann aber den Nachtragsvermerk enthält (z.B. wenn gesellschaftsrechtliche Urkunden in den elektronischen Registerordner aufgenommen wurden und nachträglich noch einmal eine berichtigte Fassung eingereicht/aufgenommen werden soll)?
Viele Grüße hinaus in die Forenwelt und schon jetzt DANKE für jeden unseren kleinen Disput entscheidenden Hinweis.