Zustellungsnachweis, was meint das Grundbuchamt?

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Himmelskoerper

#1

13.02.2019, 08:32

Hallo!

Ich habe eine Zwischenverfügung vom Grundbuchamt bekomme, dort steht u.a.

..... vorzulegen ist

- Genehmigung des Betreuungs- bzw. Familiengerichtes nebst Zustellungsnachweis.

Die Genehmigung habe ich nun. Was meint das Gericht mti Zustellungsnachweis?

Ich versuche schon seit zwei Tagen jemanden beim Gericht zu erreichen, aber ohne Erfolg.

Vielleicht weiß hier jemand Rat.

Danke.
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#2

13.02.2019, 08:39

Das GBA meint natürlich den Nachweis, dass die Genehmigung durch Mitteilung an den anderen Teil wirksam geworden ist (§1829 I S. 2 BGB).
Normalerweise enthält der Kaufvertrag hierzu eine sog. Doppelvollmacht für den Notar, sodass dieser den Nachweis mit Eigenurkunde führen kann. Wenn eine solche nicht vorliegt ist das Zustellungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers erforderlich.
Himmelskoerper

#3

13.02.2019, 08:46

Sorry das ich noch mal nachhaken muss und vielleicht ist die Frage auch "doof".

Meine Kollegin meinte, daß Betreuungsgericht muss auf den Beschluss vermerken, daß dieser der Betreuerin zugestellt wurde....

???????????????????

P.S.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
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#4

13.02.2019, 15:14

Das hat damit nichts zu tun.

Die Betreuerin muss den (rechtskräftigen) Beschluss dem Vertragspartner mitteilen, sonst wird die Genehmigung diesem gegenüber nicht wirksam. Und dies muss in der Form des §29 GBO nachgewiesen werden.
Himmelskoerper

#5

13.02.2019, 16:10

Hallo Danke für Deine Antworten...

Ich komme mir echt blod vor, weil ich es echt nicht verstehe... :-(... sorry

Wenn im Vertrag die sogenannten Doppelvollmacht enthalten ist, dann können wir das als Notar per Eigenurkunde auch nachweisen, oder?
D.H. wir senden alle Beteiligten den rechtskräftigen BEschluss und versichern mit der Eigenurkunde die Zustellung?

Sorry, ich stehe echt auf dem Schlauch. Und es ist meine erste Sache mit einer Betreuungsgenehmigung.
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#6

13.02.2019, 17:02

Himmelskoerper hat geschrieben:
13.02.2019, 16:10

D.H. wir senden alle Beteiligten den rechtskräftigen BEschluss und versichern mit der Eigenurkunde die Zustellung?
Nein, das funktioniert nicht.
Die Doppelvollmacht heißt, dass der Notar von der Betreuerin bevollmächtigt wird die Genehmigung entgegenzunehmen und dem Vertragspartner mitzuteilen und von diesem dazu bevollmächtigt wird die Mitteilung in Empfang zu nehmen. Aufgrund einer solchen Vollmacht kann der Notar sodann durch Eigenurkunde feststellen, dass er die Genehmigung dem Vertragspartner mitgeteilt hat und für diesen entgegen genommen hat (quasi in Personalunion).

Wenn eine solche (formgemäße) Vollmacht nicht vorliegt kann der Nachweis wie gesagt eig. nur mit einem Zustellungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers erfolgen. Deshalb ist die Doppelvollmacht eig. auch absoluter Standard bei Verträgen die der (betreuungs-/familien-/nachlass-)gerichtlichen Genehmigung bedürfen.
Himmelskoerper

#7

14.02.2019, 08:29

Hallo!

Danke für Deine Antwort. Jetzt habe ich es - einigermaßen ;-) - verstanden.

Aber jetzt bin ich doch noch ewas verwirrt.

Heute Morgen hat das Grundbuchamt - auf meine Rückrufbitte - hier angerufen, ich war leider noch nicht im Büro, und die Dame hat mit meiner Kollegin gesprochen.

UNd die meinte jetzt - auch - zu meiner Kollegin:
Das muss das Betreuungsgericht auf den Beschluss vermerken.

Meine Kollegin hat das jetzt einfach nur so entgegegengenommen.

Ich bin jetzt total verwirrt und habe mir den Beschluss noch mal angeschaut....

Da steht drinne:
... Die Frist beginnt mider der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten..."

Der Beschluss ist ja nun rechtskräftig, also muss das Gericht doch den Beschluss an die Beteiligten gesandt haben, oder?
Aber es reicht nicht aus, wenn das Gericht das nun auf den Beschluss vermerkt, wie vom Grundbuchamt im heutigen Telefonat wohl auch gesagt??

Sorry echt für die ganzen dummen Fragen.

Aber wir müssen das hier alleine lösen....
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#8

14.02.2019, 11:39

Auf dem Genehmigungsbeschluss muss natürlich auch ein Rechtskraftvermerk sein. Ich hatte es als selbstverständlich vorausgesetzt, dass dem so ist.
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