A verkauft ihren 1/2 Anteil an B und C.
B und C sollen den 3 Schwestern von A ein subjektiv persönliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall an dem verkauften 1/2 Anteil von A einräumen.
Habe jetzt schreiben wollen
B und C räumen an dem im Grundbuch von ....verzeichneten.. flurstück......
1. Frau ...
2. Frau
3. Frau
ein subjektiv persönliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall als Gesamtberechtigte gem.§ 428 BGB ein.
Das Vorkaufsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.
Die Eintragung wird hiermit bewilligt und beantragt.
Reicht dies so aus?
Wie ist es wenn das Vorkaufsrecht unabhängig voneinander eingetragen werden soll.
Reicht dann das ich schreibe .... für den ersten Verkaufsfall ein. Das Vorkaufsrecht soll jedem einzelnen Berechtigten für sich, unabhängig von den übrigen Berechtigten, zustehen und gleichrangig sein.
schon mal im voraus