Vorkaufsrecht bei Wohnungseigentum
Verfasst: 30.08.2007, 18:17
Hallo, liebe Leute!
Ich hab "nur" mal eine Verständnisfrage: Es ist doch richtig, dass wenn Wohnungseigentum verkauft wird, der Mieter ein Vorkaufsrecht hat, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Wohnungseigentum nach dem Verkauf begründet wurde?
1. Heißt das also, dass wenn ein Kaufvertrag nach Begründung des Wohnungseigentums gemacht wird und der erste Mieter sein Vorkaufsrecht nicht wahrgenommen hat, der Nachfolgemieter kein Vorkaufsrecht mehr hat?
2. Der beurkundende Notar muss sich doch auf die Angaben des Verkäufers verlassen. Er kann (und muss) das doch nicht überprüfen - oder? Wie denn auch?
Ich hab "nur" mal eine Verständnisfrage: Es ist doch richtig, dass wenn Wohnungseigentum verkauft wird, der Mieter ein Vorkaufsrecht hat, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Wohnungseigentum nach dem Verkauf begründet wurde?
1. Heißt das also, dass wenn ein Kaufvertrag nach Begründung des Wohnungseigentums gemacht wird und der erste Mieter sein Vorkaufsrecht nicht wahrgenommen hat, der Nachfolgemieter kein Vorkaufsrecht mehr hat?
2. Der beurkundende Notar muss sich doch auf die Angaben des Verkäufers verlassen. Er kann (und muss) das doch nicht überprüfen - oder? Wie denn auch?