Vorkaufsrecht bei Wohnungseigentum

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Kordu

#1

30.08.2007, 18:17

Hallo, liebe Leute!

Ich hab "nur" :roll: mal eine Verständnisfrage: Es ist doch richtig, dass wenn Wohnungseigentum verkauft wird, der Mieter ein Vorkaufsrecht hat, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Wohnungseigentum nach dem Verkauf begründet wurde?

1. Heißt das also, dass wenn ein Kaufvertrag nach Begründung des Wohnungseigentums gemacht wird und der erste Mieter sein Vorkaufsrecht nicht wahrgenommen hat, der Nachfolgemieter kein Vorkaufsrecht mehr hat? :?:

2. Der beurkundende Notar muss sich doch auf die Angaben des Verkäufers verlassen. Er kann (und muss) das doch nicht überprüfen - oder? Wie denn auch? :?:
Jupp03/11

#2

30.08.2007, 18:33

jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Wohnungseigentum nach dem Verkauf begründet wurde?
§ 577 BGB

Wenn nach Abschluss des Mietvertrages Wonungseigentum begründet wurde, hat der Mieter, der zu diesem Zeiptunkt auch tatsächlich Mieter ist, ein Vorkaufsrecht. Wenn der Mietvertrag später geschlosen wurde, dann nicht.
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#3

30.08.2007, 18:36

Das Vorkaufsrecht ergibt sich aus § 577 BGB.

Hier findest Du eine BGH-Entscheidung:

http://www.ra-kotz.de/mietervorkaufsrecht.htm

zu Frage 1: mE ja
zu Frage 2: Überprüfen kann das der Notar mE nicht. Er wird aber im Rahmen seiner Belehrungspflichten auf die Bedeutung eines Vorkaufsrechts hinweisen müssen; der Verkäufer wird sich gegenüber dem Mieter oder, wenn dieser doch noch sein Vorkaufsrecht rechtzeitig ausübt, weil er von dem Verkauf erfahren hat, gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig machen, wenn er hier unrichtige Angaben macht.
Kordu

#4

30.08.2007, 18:56

Vielen lieben Dank für Eure Mühe! Dann ist ja jetzt alles klar! :D :D
Notargehilfe

#5

30.08.2007, 20:31

Es gibt da grad ein aktuelles Urteil:

http://dnoti.de/DOC/2007/5zr269_06.pdf
Kordu

#6

31.08.2007, 07:54

Ganz lieben Dank auch Dir, Notargehilfe!

Vor allem, weil Ihr alle so schnell und hilfreich geantwortet habt!

Deshalb für Euch jetzt ein kleines Ständchen:
:band
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