auszugsweise Ausfertigung: Geschäftswert herausnehmen?

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elena94
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#1

11.12.2018, 18:45

Hallo zusammen,

und gleich noch eine Frage... :huepf

Ist es möglich, eine auszugsweise Ausfertigung einer Urkunde zu erstellen (zwecks Übersendung ans GBA), wobei lediglich der Geschäftswert herausgenommen wird? "Auszug" wäre also in dem Fall die gesamte Urkunde mit Ausnahme der Wertangabe... es soll nur der ca. so lautende Satz: "Die Erschienenen geben den Wert ihres mod. Reinvermögens mit XXX € an" herausgenommen werden.
Die Mdt. wollen auf keinen Fall, dass das GBA bzw. das Gericht ihren Vermögenswert kennt...
Für das GBA/Gericht wäre der Wert hier auch nicht relevant. Daher war die auszugsweise Ausfertigung jetzt meine Idee.

Mein Chef meint aber, das würde so nicht gehen.
Alternative wäre, dass die Mdt. nochmal kommen und neu beurkundet wird... in meinen Augen übertrieben, zumal Gebühren i.H.v. ca. 1.500,- € bereits angefallen sind. :-?

Was meint ihr?
Das muss doch irgendwie gehen, ohne dass die Leute hier nochmal antanzen... :roll:
Liebe Grüße :wink1
Eli
Martin Filzek
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#2

11.12.2018, 21:35

Ich hätte da keinerlei Bedenken, so eine auszugsweise Ausfertigung zu erteilen. Es ist ja in der heutigen Zeit bei den vielen datensensiblen Menschen ganz verständlich und wird auch dem Gericht dann einleuchten, dass diese Wertangabe auf Wunsch der Beteiligten aus der Urkunde herausgenommen wurde.
Soweit das Gericht für seine Kostenberechnung Wertangaben benötigt, können diese dann separat (vgl. § 39 GNotKG gegenseitige Auskunftspflichten von Notar gegenüber Gericht und umgekehrt) und stets außerhalb der Urkunde mitgeteilt werden. Eine Wertangaben in den Urkunde selbst ist eigentlich nie notwendig (womit nichts dagegen gesagt werden soll, wie weithin üblich, weiter dort der Einfachheit halber aufzunehmen, wenn es sich wie meistens um nicht ganz so mit ihren Daten usw. empflindliche Leute handelt).

Die Idee mit der Neubeurkundung wegen diesss Wunsches ist in meinen Augen großer Quatsch.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
elena94
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#3

12.12.2018, 18:03

Hallo Herr Filzek,

vielen Dank für die Antwort!
Ich sehe es im Grunde genauso. Mein Chef hat allerdings Bedenken, dass das Gericht den Wert nachträglich anfordert, und wir ihn dann doch mitteilen müssen...
Es wurde hier nachträglich zu einem Grundstückskaufvertrag (Käufer = ausländisches Ehepaar) eine Rechtswahl beurkundet, da diese vergessen worden ist. Die Mandanten haben in der Urkunde nun aber für ihre Ehe im Allgemeinen das deutsche Recht gewählt (da Lebensmittelpunkt sowie hier etc. pp.) und nicht nur eine Rechtswahl gegenständlich beschränkt auf den Kauf getätigt. Daher ist nun der Wert nach § 100 maßgeblich und nicht der Wert des Kaufgegenstandes bzw. der Wert nach § 104 Abs. 3.
Ich denke, dass das Gericht daher wohl nicht nach dem Wert der Urkunde fragen wird, weshalb sollte es? Den Wert des Kaufobjekts haben sie bereits, da eine Ausfertigung des KV übersandt worden ist.

Die Wertangaben in den Urkunden machen wir hier standardmäßig auch, obwohl man es nicht muss - "das haben wir schon immer so gemacht" :lol:
Liebe Grüße :wink1
Eli
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#4

12.12.2018, 18:26

Der Wert soll möglichst in eine Urkunde mit aufgenommen werden, damit bei einer Kostenprüfung keine Rückfragen erforderlich sind.

In Deinem Fall hätte ich aber auch kein Problem damit, eine auszugsweise Ausfertigung ohne den Wert des modifizierten Reinvermögens für das Grundbuchamt zu erstellen.
elena94
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#5

17.12.2018, 13:58

Danke für die Antwort, @Notariatsoldie.

Ich habe es jetzt - nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger - auch so gemacht. Laut Rpfl. ist es wohl kein Problem, da der Wert in dem Fall, wo ich ja auch von ausgegangen bin, für das GBA nicht (mehr) wichtig ist. :-D
Liebe Grüße :wink1
Eli
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