gesamtsch. Schuldanerkenntnis, verschiedene Wohnorte

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hefalumpine
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#1

11.12.2018, 10:11

Hallo,

ich hoffe, Ihr könnt mir bei folgender Frage kurz helfen; ich habe leider keine Ahnung.

Wir sollen für unseren Mandanten gegen 2 Schuldner ein gesamtschuldnerisches Schuldanerkenntnis vorbereiten. Die beiden Schuldner wohnen sehr weit voneinander entfernt. Meine Frage ist jetzt, wie geht es organisatorisch weiter bzw. was ist der einfachste, eleganteste, und am besten natürlich kostengünstigste Weg:

Kann man 2 Notare einschalten, der erste beurkundet bei dem einen Schuldner und reicht die Urkunde an den 2. Notar weiter zur weiteren Beurkundung? Oder muss man 2 getrennte Urkunden erstellen? Oder die 3. Möglichkeit, die hier jemand meinte; der eine Schuldner gibt dem anderen eine notariell beglaubigte Vollmacht, damit er für beide unterzeichnet?


Vielen Dank schon mal

VG
Manuel
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#2

11.12.2018, 10:16

Klingt interessant. Bin gespannt auf die Antworten.

Mir kommt noch in den Sinn, das beide unabhängig voneinander ein von euch vorbereitetes gleichlautendes Schuldanerkenntnis unterzeichnen und dann ein ("Urkunden")-Mahnbescheid gegen beide gefertigt wird (gegen den die dann kein Rechtsmittel einlegen). Schon fertig. :lol:
Martin Filzek
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#3

11.12.2018, 12:34

Ich vermute, dass die in #1 erfragte dritte Möglichkeit einer notariell beglaubigten Vollmacht des einen für den anderen nicht dem Erfordernis der Beurkundungsform für persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungen (ZPO?) genügt. Ich sehe nur den Weg, dass beide Gesamtschuldner, sofern sie nicht die Reisekosten zu einem gemeinsamen Notartermin, der Kosten sparen würde, aufbringen wollen, an ihrem Wohnort jeweils getrennte Schuldanerkenntnisse bei verschiedenen Notaren abgeben, die dann jeweils KV 21200 (1,0-Gebühr) aus dem Wert der gesamten Forderung auslösen würden.
Bei dem in #2 vorgeschlagenen Weg fürchte ich, dass die Kosten für einen solchen Mahnbescheid viel höher ausfallen könnten als die der bei hohen Werten relativ preisgünstigen notariellen Beurkundung.
Auch "2 Notare einschalten" bitte ich dahin zu überdenken, dass ein Notar kaum nur für eine von mehreren Parteien (hier den Gläubiger bzw. deren Anwälte) tätig werden dürfte, indem er irgendwelche angeblichen Schuldner zu Beurkundungen einläd, ohne darauf hinzuweisen, dass er dies aufgrund des Gebots zur Unparteilichkeit nur dann tun kann, wenn dies tatsächlich der Wille der Schuldner, den der Notar nach § 17 BeurkG ermitteln müsste, ist. Aber natürlich kann es dann der Wille der Schuldner sein, um höhere gerichtliche oder anwaltliche Kosten zu ersparen, ein günstiges notarielles Schuldanerkenntnis abgeben zu wollen, und die Mehrkosten für eine getrennte Beurkundung sind wahrscheinlich auch gar nicht so hoch. Um dies konkreter zu prüfen, müsste man die Werte wissen und zum Vergleich die bei einem gemeinsamen Termin entstehenden Reisekosten gegenüberstellen. In der Gebührentabelle B zu den Notargebühren kann man dann die eine bzw. zwei Notargebühren ablesen.
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Martin Filzek
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#4

11.12.2018, 12:58

Wollte noch Formvorschrift § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genauer nachtragen.
Dann ist mir noch eingefallen, dass doch eine geringfügige Kostenersparnis bei Vollmacht möglich wäre, denn die könnte ja auch beurkundet (und nicht nur beglaubigt) werden, was zwar auch zur 1,0-Gebühr KV 21200 GNotKG führt, aber aus dem nach § 98 Abs. 1 GNotKG für Vollmachten verringerten Wert von 1/2 des Hauptgeschäfts. Wenn man diesen etwas komplizierteren Weg geht, müssten die Beteiligten (Schuldner) vorher klären, wer wen bevollmächtigt.
Genauer kann man es nur bei den konkreten Geschäftswerten errechnen, zu bedenken ist, dass bei kleineren Beträgen bis 7.000 Euro für obige Kostenunterschiede die angeordnete Mindestgebühr von mindestens 60 Euro doch dazu führen würde, dass keine Ersparnis eintritt.
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hefalumpine
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#5

11.12.2018, 15:16

:thx
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