Ich bräuchte dringend Hilfe:
Die Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen gemäß Kaufvertrag liegen insgesamt vor. Jetzt ist festgestellt worden, dass nach unserer Auflassungsvormerkung weitere Rechte (Auflassungsvormerkung hinsichtlich Teilflächen) eingetragen wurden, hierfür liegen -natürlich- jetzt keine Pfandentlassungserklärungen vor. Kann bzw. muss ich KP fällig stellen oder muss ich mich um die lastenfreie Eigentumsumschreibung gewährleisten können, erst die Pfandentlassungserklärungen vorliegen haben.
Kann mir bitte jemand weiterhelfen?
EILT!!! Kann bzw. muss Kaufpreis fällig gestellt werden?
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Wenn Du doch weißt, dass es nicht euer Grundstück betrifft, wofür willst du dann eine Pfandentlassungserklärung? Wenn die Belastung eure Teilfläche bzw. eure im BV eingetragene lfd. Nr. betrifft, dann wäre das ja was anderes, aber wenn es euch nicht betrifft?
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unter der Nr. des BV sind mehrere Grundstücke gebucht, u.a. auch unser Kaufgrundstück.
Die neuen Auflassungsvormerkungen betreffen zwei weitere Nummern des BV. Deswegen benötigen wir die Pfandentlassungserklärungen??!!
Die neuen Auflassungsvormerkungen betreffen zwei weitere Nummern des BV. Deswegen benötigen wir die Pfandentlassungserklärungen??!!
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Wenn die AV nicht an eurem Kaufgegenstand lastet, sondern an einer anderen Teilfläche des Grundstückes (oder gar an einem anderen Grundstück), dann ist eine Pfandentlassung nicht nötig. Die AV lastet dann ja gar nicht an eurem Kaufgegenstand.
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unter einer Nr. im BV können nicht mehrere Grundstücke gebucht sein. Voraussetzung für die Klassifizierung als Grundstück ist die Eintragung unter einer besonderen Nr. im BV.
Es können allenfalls mehrere Flurstücke vorliegen.
Wenn die neuen AV andere Nr. im BV betreffen haben Sie doch mit eurem Kaufgegenstand nichts zu tun
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Es ist natürlich richtig, dass alle im BV unter einer lfd. Nr. eingetragenen Flurstücke als ein Grundstück im Rechtsinne gelten.... hat geschrieben: ↑23.11.2018, 11:19unter einer Nr. im BV können nicht mehrere Grundstücke gebucht sein. Voraussetzung für die Klassifizierung als Grundstück ist die Eintragung unter einer besonderen Nr. im BV.
Es können allenfalls mehrere Flurstücke vorliegen.
Wenn die neuen AV andere Nr. im BV betreffen haben Sie doch mit eurem Kaufgegenstand nichts zu tun
Wenn die späteren Eintragungen (Vormerkungen) tatsächlich andere lfd. Nrn. im BV betreffen oder vielleicht andere Flurstücke, die zusammen mit eurem Vertrags-Flurstück unter einer lfd. Nr. im BV eingetragen sind und nicht das gekaufte Flurstück, wird eine Pfandentlassungserklärung nicht benötigt.