Urkunde soll nicht vollzogen werden - Vermerkblatt

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Britannia
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#1

06.08.2018, 12:03

Hallo Ihr Lieben,

wir haben einen Gesellschafterbeschluss beurkundet der nunmehr wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nicht vollzogen werden soll.

Was kommt auf das Vermerkblatt? Meine Idee wäre:

"Gemäß § 21 GNotKG werden keine Gebühren erhoben.

Die Urkunde soll wegen offentsichtlicher Unrichtigkeit nicht vollzogen werden.


Notar"
Martin Filzek
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#2

07.08.2018, 12:36

Ja, warum nicht, sicher könnte man so etwas auf die Urkunde schreiben.

Einige Hinweise noch (die andere vielleicht anders beurteilen?):
Statt "Gebühren" würde ich "Kosten" schreiben, denn sicher werdet Ihr doch auch keine Auslagen (Kosten sind Gebühren und Auslagen) erheben wollen, also z. B. keine Doku.-pauschale, Post- und Telekommunikation usw. (das wären alles Auslagen und keine Gebühren).
Ein "Vermerkblatt" dürfte bei Gesellschafterbeschlüssen wohl nur in Eurer Bürotradition zu allen Urkunden wohl geführt werden, vorgeschrieben ist ein solches "Vermerkblatt" in diesem Fall nach den notarrechtlichen Vorschriften nicht, aber es schadet natürlich auch nichts, es so zu handhaben und so zu nennen. Die Mehrzahl würde überwiegend sagen, dass etwas auf der Urschrift bzw. dem Exemplar in der Urkundensammlung vermerkt wird, und es setzt kein gesondertes "Vermerkblatt" voraus.
Auch die Kostenberechnung bzw. eine Abschrift oder Kopie davon ist seit einiger Zeit (Aufhebung des früheren § 154 III KostO war es wohl) auf den Exemplaren in der Urkundensammlung nicht mehr vorgeschrieben, statt dessen wäre auch die elektronische Aufbewahrung möglich (siehe heutiger § 19 Abs. 6 GNotKG) oder die Berechnung in Abschrift (hier dann den Vermerk zu § 21 GNotKG) zu den "Akten" zu nehmen, worunter man auch die Nebenakten (Handakten) verstehen kann. Dennoch ist es für zahlreiche Anwaltsnotariate, die kein elektronisches Kostenregister führen, praktisch, für Prüfungszwecke u. Ä. die Abschriften oder Kopien der Kostenberechnung weiterhin bei den Urkunden in der Urkundensammlung selbst aufzubewahren, um ein mühevolles Heraussuchen einzelner Nebenakten zur Prüfung zu vermeiden. Auch das kann man handhaben wie man es am zweckmäßigsten findet, evtl. mit der örtlichen Dienstaufsicht Kontakt aufnehmen und nach deren Wunschvorstellung hierzu fragen.

P.S. Die Seminartermine zu halbtägigen Notarkosten-Seminaren sowie zum 2,5-tägigen Intensivkurs zur Notarkostenberechnungin 25774 Lehe vom 18. - 20. Okt. 2018 habe ich oben in der Rubrik Fortbildung und Weiterbildung eingestellt. Seminaranmeldungen ab sofort formlos per EMail (m.filzek@t-online.de oder info@filzek.de) möglich, wird demnächst auch auf eigener Internetseite aufgenommen. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Britannia
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#3

14.08.2018, 08:50

Vielen Dank für die Antwort!
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