Guten Morgen,
habt Ihr schon einmal einen solchen Fall gehabt?:
In Abt. II steht ein im Jahr 1917 eingetragenes Wegerecht. Die berechtigten Flurstücke gibt es lt. eines historischen Auszuges vom Landesamt für Vermessung nicht mehr. Es sind daraus ca. 45 neue Flurstücke entstanden, also theoretisch 45 Berechtigte, die in die Löschung einwilligen müssten/könnten.
Nun habe ich gehört, dass es einen Weg gibt, dieses Uraltrecht löschen zu lassen (von Amts wegen), da es in der Natur/Realität nicht mehr ausgeübt werden kann. Das Recht ist lt. einer historischen Flurkarte eingetragen worden, als die Gegend nur aus Feldern bestand und die Landwirte über dieses eine Flurstück zu ihrem eigenen fahren konnten. Es ist jetzt alles bebaut. Es gibt keine Landwirtschaft mehr.
Antrag des Eigentümers an das Grundbuchamt?
Unbedenklichkeitsbescheinigung Landesamt für Vermessung?
Danke
Uraltrecht in Abt. II
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gemeint ist wohl das Unschädlichkeitszeugnis.Stromberg hat geschrieben: Unbedenklichkeitsbescheinigung Landesamt für Vermessung?
Es gilt grundsätzlich §1025 BGB. Ein Unschädlichkeitszeugnis dürfte als Grundlage für eine Berichtigung nach §22 GBO (auf Antrag des Eigentümers) dienen können.
Ich denke es empfielt sich ggf. vorab mit dem zuständigen Rpfl. zu sprechen, welche Anforderungen er stellen würde. Für das Unschädlichkeitszeugnis entstehen meines Wissens nach Gebühren, die man ja nicht umsonst aufwenden möchte.