Beglaubigung von ausländischen Urkunden

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
JohJo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 08.01.2018, 18:38
Beruf: Azubi ReNoFa
Software: RA-Micro

#1

20.06.2018, 08:25

Guten Morgen und eine Frage von der Anfängerin in die Runde:

Vorgelegt wurde eine Studienbescheinigung einer ausländischen (Ungarn) Universität in deutscher Sprache mit Siegelabdruck und Originalunterschrift, jedoch ohne Apostille o.ä.. Ansucher möchte hiervon zwei beglaubigte Abschriften. Können wir die einfach fertigen oder muss bei ausländischer Urkunde die Echtheit derselben durch Apostille o.ä. nachgewiesen sein, bevor hier beglaubigte Abschriften gefertigt werden können?

Erinnere ich richtig, dass die Beglaubigung von Abschriften keine UR-Nr. erhält und damit nicht in die Urkundenrolle eingetragen wird?

Benötige ich (tätig in einem Anwaltsnotariat) eine Vorbefassungsklausel vor dem Beglaubigungsvermerk?

Danke vorab für eure Mühe zu meinen Anfängerfragen.

JohJo
astra0810
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 01.02.2017, 22:43
Beruf: Umschüler Rechtsanwalt- u. Notarfachangestellter
Software: RA-Micro

#2

20.06.2018, 21:28

Vorgelegt wurde eine Studienbescheinigung einer ausländischen (Ungarn) Universität in deutscher Sprache mit Siegelabdruck und Originalunterschrift, jedoch ohne Apostille o.ä.. Ansucher möchte hiervon zwei beglaubigte Abschriften. Können wir die einfach fertigen oder muss bei ausländischer Urkunde die Echtheit derselben durch Apostille o.ä. nachgewiesen sein, bevor hier beglaubigte Abschriften gefertigt werden können?
Meiner Meinung nach bestätigt ihr lediglich, dass die Originalschrift mit der beglaubigten Übereinstimmt. Der Notar hat lediglich dafür sorge zu tragen, dass nichts Sittenwidrig ist. Über den Inhalt der Originalschrift kann der Notar mangels Sprachkenntnisse keine Aussage treffen... so oder so ähnlich würde ich das reinschreiben.
Erinnere ich richtig, dass die Beglaubigung von Abschriften keine UR-Nr. erhält und damit nicht in die Urkundenrolle eingetragen wird?
Korrekt. Reine Beglaubigungen ohne Entwurf werden nicht in die Rolle aufgenommen. Anders sieht es bei U-Beglaubigungen aus -> Vermerkblatt
Benötige ich (tätig in einem Anwaltsnotariat) eine Vorbefassungsklausel vor dem Beglaubigungsvermerk?
Meines Wissens nach ja. Das sollte gerade in einem Anwaltsnotariat mit drin stehen. Kann ja nicht schaden.
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 669
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#3

21.06.2018, 08:54

JohJo hat geschrieben: Benötige ich (tätig in einem Anwaltsnotariat) eine Vorbefassungsklausel vor dem Beglaubigungsvermerk?
M.E. nein, da §3 BeurkG nur für Beurkundungen gilt. Ich habe diesen Vermerk bisher auch noch nie bei einer begl. Abschrift gesehen.
JohJo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 08.01.2018, 18:38
Beruf: Azubi ReNoFa
Software: RA-Micro

#4

27.06.2018, 12:44

Danke euch vielmals für die Antworten und Unterstützung.
Antworten