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Plumbum
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#1
01.06.2018, 08:17
Hallo zusamnen,
folgende Problematik: Für den BErechtigten ist eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. Der Berechtigte ist verstorben, die Vormerkung ist vererbbar, sodass die Erben Löschung bewilligen lassen müssen. Ein erbe ist verstorben, für den unbekannte Erben wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Diesen möchte ich die Löschung mit bewilligen lassen.
Weiß jemand, ob ich, z.b. wie bei einem Kaufvertrag, die Genehmigung des Nachlassgerichts brauche anschließend??? oder kann er die Löschung so bewilligen?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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#2
01.06.2018, 08:47
Ja, brauchst du.
§1915 I BGB i.V.m. §1821 I Nr. 1 BGB
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Plumbum
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#3
01.06.2018, 09:02
Vielen Dank !
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)