Betreuungsrechtliche Genehmigung - Wie ist der Ablauf?
Verfasst: 27.04.2018, 16:09
Hallo zusammen!
Wir haben vor einiger Zeit einen Kaufvertrag beurkundet, bei dem für die Verkäuferin eine bestellte Betreuerin aufgetreten ist. Dem Notar wurde eine sogenannte Doppelvollmacht erteilt. Der Vertrag wurde also sodann ans Betreuungsgericht geschickt mit der Bitte um Erteilung des entsprechenden Zustimmungsbeschlusses. Dieser wurde erteilt und liegt uns nun vor.
Wenn ich mich recht erinnere, muss nun 2 Wochen abgewartet werden, bis der Beschluss rechtswirksam geworden ist und mit einem entsprechenden Rechtskraftvermerk versehen werden kann. Aber wie genau geht es danach weiter? Nachdem der Vertrag rechtswirksam geworden ist, muss er doch der Betreuerin und dem Käufer zur Kenntnisnahme übersandt werden, oder? Muss ich dann, wenn dies geschehen ist, wieder das Betreuungsgericht anschreiben und mitteilen, dass die Beteiligten den Beschluss zur Kenntnis genommen haben? Und wird der Beschluss dann nochmal mit einem Wirksamkeitsvermerk gem. § 1829 BGB versehen
Irgendwie finde ich es jedes Mal verwirrend mit diesen betreuungsrechtlichen Genehmigungen und verliere total den Überblick, wann was beantragt oder mitgeteilt werden muss.
Ich hoffe, jemand kann mir einen Leitfaden o. ä. schicken
Viele Grüße!
Wir haben vor einiger Zeit einen Kaufvertrag beurkundet, bei dem für die Verkäuferin eine bestellte Betreuerin aufgetreten ist. Dem Notar wurde eine sogenannte Doppelvollmacht erteilt. Der Vertrag wurde also sodann ans Betreuungsgericht geschickt mit der Bitte um Erteilung des entsprechenden Zustimmungsbeschlusses. Dieser wurde erteilt und liegt uns nun vor.
Wenn ich mich recht erinnere, muss nun 2 Wochen abgewartet werden, bis der Beschluss rechtswirksam geworden ist und mit einem entsprechenden Rechtskraftvermerk versehen werden kann. Aber wie genau geht es danach weiter? Nachdem der Vertrag rechtswirksam geworden ist, muss er doch der Betreuerin und dem Käufer zur Kenntnisnahme übersandt werden, oder? Muss ich dann, wenn dies geschehen ist, wieder das Betreuungsgericht anschreiben und mitteilen, dass die Beteiligten den Beschluss zur Kenntnis genommen haben? Und wird der Beschluss dann nochmal mit einem Wirksamkeitsvermerk gem. § 1829 BGB versehen
Irgendwie finde ich es jedes Mal verwirrend mit diesen betreuungsrechtlichen Genehmigungen und verliere total den Überblick, wann was beantragt oder mitgeteilt werden muss.
Ich hoffe, jemand kann mir einen Leitfaden o. ä. schicken
Viele Grüße!