Vollmachtlose Vertretung bei Bauträgern

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-Atlantika-
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#1

10.04.2018, 13:36

Hallo zusammen!

Ich habe eine Anfrage für die Fertigung eines Entwurfes für einen Bauträgervertrag.

Der Käufer soll vollmachtlos vertreten werden. Die Genehmigung soll spätestens 14 Tage nach Beurkundung bei uns eingehen.

Frage: Ist eine vollmachtlose Vertretung bei Bauträgerverträgen überhaupt möglich oder verstößt dies gegen den Verbraucherschutz? :kopfkratz

Danke für Hinweise!
Jenna
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#2

10.04.2018, 15:09

Grundsätzlich sehe ich da kein Problem.
Der Entwurf muss nur dem Käufer vorher zugeleitet sein und er muss eine angemessene Bedenkzeit haben (und ggf. auch ausreichend Zeit haben, um den Entwurf bei einem anderen Notar prüfen zu lassen - ich gehe von größerer Ortsentfernung aus).
Dieser Hinweis, bzw. diese Belehrung sollte (zu eurer Sicherheit!) in der Urkunde auftauchen. Dann sollte die Sache glatt gehen.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#3

10.04.2018, 15:15

Das sehe ich auch so. Wenn innerhalb von 14 Tagen keine Vollmacht vorgelegt wird, gilt der bis dahin schwebend unwirksame Vertrag als nicht genehmigt (vgl. § 177 BGB).
Notariatsoldie
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#4

10.04.2018, 21:23

Ich sehe die Sache etwas anders. Ich nehme an, dass der Käufer ein Verbraucher ist. In einem solchen Fall ist vom Notar § 17 , insbesondere Abs. 2a BeurkG zu beachten. Danach soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass
"1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine
Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung
auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz
1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text
des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar
zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall
zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der
Niederschrift angegeben werden."

Eine Möglichkeit wäre, dass der Käufer (Verbraucher) ein Angebot angibt, das der Verkäufer (Bauträger) dann annehmen kann. In diesem Fall ist auch den Bestimmungen des BeurkG genüge getan.
-Atlantika-
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#5

10.04.2018, 22:01

Vielen Dank für die Antworten! :-)
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