vollmachtlose Vertretung in Gesellschafterversammlung

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
hexe-petri
Forenfachkraft
Beiträge: 204
Registriert: 12.12.2007, 18:41
Beruf: Notargehilfin
Software: RA-Micro
Wohnort: NRW

#1

20.03.2018, 11:37

Hallo, hier soll eine Gesellschafterversammlung mit Beschluss der Liquidation und anschließender Anmeldung
zum Handelsregister erfolgen.

Die Geschäftsführer wohnen hier vor Ort, jedoch die weiteren Mitgesellschafter nicht.

Frage: Ist eine vollmachtlose Vertretung der Mitgesellschafter durch die Geschäftsführer möglich bzw. rechtens?
(Gerne nehmen wir einen Mustertext entgegen.)

Gruß hexe-petri
Benutzeravatar
NoFaWi
Forenfachkraft
Beiträge: 165
Registriert: 06.08.2009, 18:19
Beruf: Notariatsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover

#2

20.03.2018, 14:34

1. Sieh Dir den Gesellschaftsvertrag an. Vertretung zulässig?
2. Wenn ja=>privatschriftliche Vollmacht genügt.
hexe-petri
Forenfachkraft
Beiträge: 204
Registriert: 12.12.2007, 18:41
Beruf: Notargehilfin
Software: RA-Micro
Wohnort: NRW

#3

21.03.2018, 14:07

Hallo.
Leider ist im Vertrag nichts dazu geregelt.

Wie können wir dann in dieser Sache weiterkommen?
Die Mandanten drängeln schon....

Ist eine nachträgliche Genehmigung durch die Mitgesellschafter denn möglich?
Wir sind hier ein wenig durcheinander, da hier ein Kollege der Meinung ist, dass
dieses nicht möglich wäre.
larifari
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 562
Registriert: 17.12.2014, 10:52
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

21.03.2018, 14:39

Die Vollmacht bedarf der Textform (vgl. § 47 Abs. 3 GmbHG).
hexe-petri
Forenfachkraft
Beiträge: 204
Registriert: 12.12.2007, 18:41
Beruf: Notargehilfin
Software: RA-Micro
Wohnort: NRW

#5

09.04.2018, 11:22

In der Gesellschafterversammlung soll auch noch eine Satzungsänderung beschlossen werden.

Ich bin immer noch nicht sicher, ob die Gesellschafter hier am Ort vollmachtlos für die anderen Mitgesellschafter auftreten können und diese dann im
Anschluss vor einem dortigen Notar nachgenehmigen können.

Könnte mir jemand helfen?
Notariatsoldie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 255
Registriert: 12.10.2013, 12:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

09.04.2018, 13:24

Wenn die Satzung nichts gegenteiliges aussagt, kann für nicht anwesende Gesellschafter ein Vertreter ohne Vertretungsmacht auftreten. Die Genehmigungserklärung des vertretenen Gesellschafters bedarf nicht der notariellen Beglaubigung. Schriftliche Genehmigung ist ausreichend - auch bei einer Satzungsänderung. Lediglich bei einer Neugründung bedarf die Vollmacht oder Genehmigung der notariellen Form.
Antworten