Umschreibung Vollstreckungsklausel

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hexe-petri
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#1

16.03.2018, 09:30

Hallo, wieder mal eine Frage:

Eigentümer A hat im Jahre 1998 eine Briefgrundschuld für die Sparkasse B bestellt.
Sparkasse B hat 2012 hiervon einen Teilbetrag sowie auch den Anspruch aus der persönlichen
Haftung an Bank C abgetreten. Auf Teilgrundschuldbriefbildung wurde verzichtet.

Ich soll nun die Vollstreckungsklausel begrenzen und Teilausfertigung für Bank C
auch bezgl. persönlicher Haftungsübernahme erstellen.
Original der Abtretungserklärung wurde mitgeschickt.
Die Teilabtretung ist nicht im Grundbuch verlautbart.

Kann ich die Umschreibung (bzw. Begrenzung und neue Teilausfertigung) vornehmen
oder muss erst die Eintragung der Teilabtretung im GB vollzogen sein
und muss uns der Grundschuldbrief vorgelegt werden?

Für Antworten dankbar.
Gruß hexe-petri
Notariatsoldie
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#2

18.03.2018, 14:05

Die Teilabtretung muss nicht im Grundbuch eingetragen werden, da die Abtretung eines Briefrechtes durch Abtretung und Übergabe des Grundschuldbriefes wirksam wird. Sofern kein Teilbrief gebildet wird, vereinbaren die Banken untereinander, dass die eine Bank den Brief auch treuhänderisch für die andere Bank hält.

Für die Beschränkung der Vollstreckungsklausel der Sparkasse B und Erteilung einer Teilausfertigung für die Bank C würde ich mir den Grundschuldbrief in jedem Fall vorlegen lassen.
hexe-petri
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#3

19.03.2018, 12:06

Es soll ja auch dinglich umgeschrieben werden. Muss dafür vorher nicht die Abtretung im Grundbuch verlautbart sein?
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#4

19.03.2018, 14:34

Auch bei der Umschreibung des dinglichen Titels ist bei einem Briefrecht keine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Durch die Abtretungserklärung (in notariell beglaubigter Form) und Übergabe des Grundschuldbriefes wird die neue Bank (außerhalb des Grunbuches) Gläubigerin, auf die umzuschreiben ist.
Ich zitiere aus Bös, Neie, Strangmüller, Jurkat "Praxishandbuch für Notarfachangestellte" 2. Auflage Teil 5 Randnr. 1872
"Vollstreckbare Ausfertigung für den Neugläubiger über den dinglichen Anspruch
Der dingliche Anspruch ergibt sich aus der dinglichen Zwangsvollstreckunsunterwerfung. Sein Übergang auf den Neugläubiger ist durch Eintragung der Abtretung im Grundbuch nachgewiesen. Bei einer Briefgrundschuld genügt die Vorlage der Erklärung des Zedenten in öffentlich beglaubigter Form (die Annahme des Zessionars ergibt sich jedenfalls aus dem Antrag auf Klauselumschreibung); außerdem muss der Brief übergeben worden sein."
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#5

21.03.2018, 14:09

In der hier vorgelegten Abtretungserklärung ist die Vereinbarung, dass der Grundschuldbrief bei der ursprünglichen Gläubigerin verbleibt, enthalten.

Ich fordere den dann mal an und dann schreibe ich um.

Vielen Dank!!!
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