Erteilung Zweitausfertigung Erstausfertigung widerrufen?

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davia76
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#1

02.08.2017, 12:24

Hallo Ihr Lieben,

wir haben einen Eintragungsantrag ans Gericht gestellt und dabei die Erstausfertigung eines Vertrages mit eingereicht.
Nun ist diese aber auf dem Postweg "abhanden" gekommen, wie auch immer, ein Fehler in der Verteilung bei Gericht, oder bei uns im Büro, dies ist nicht nachvollziehbar.
Die erste Ausfertigung war auch dem zuständigen Grundbuchamt erteilt.

Nun habe ich eine zweite Ausfertigung erteilt, wieder dem Grundbuchamt.

Muss ich außer einem entsprechendem Vermerk zur Urkunde noch etwas beachten, evtl. die erste Ausfertigung widerrufen, wenn ja gegenüber wem?
Wissen, das nicht weitergegeben wird, ist kein Wissen.

Jeder hat dumme Gedanken, nur der Kluge verschweigt sie.
Martin Filzek
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#2

02.08.2017, 17:59

Ne, nicht nötig.
Wem gegenüber sollte man auch die Erteilung der ersten Ausfertigung widerrufen? Gegenüber dem unbekannten Finder? Schadet doch auch nichts, ob eine oder zwei Ausfertigungen erteilt wurden. Wenn sie später doch mal wieder auftaucht, die erste, und an euch zurückgereicht wird oder sie doch ans Grundbuchamt geht, wird man sie am jeweiligen Ort halt einfach abheften.
Ich würde die Ausfertigungen auch immer dem Beteiligten, für den etwas beantragt wird, zur Vorlage beim Grundbuchamt erteilen, nicht "dem Grundbuchamt", die haben ja nur dadurch "Anspruch" auf Erteilung einer Ausfertigung, dass ein Beteiligter sie dafür braucht. Ist aber nicht so wichtig und viele machen es so mit der Erteilung "an das Amtsgericht XYZ - Grundbuchamt - und schadet dann auch nicht.
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#3

02.08.2017, 20:56

Nur zur Ergänzung: Wenn die Urkunde eine Vollmacht enthält, verlässt sich das GBA solange auf deren Fortbestand, wie es eine Ausfertigung vorliegen hat.
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