Prüf- und Einreichungspflichten / Gesetzesänderung FamFG

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Manfred Fisch
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#11

10.07.2017, 12:56

22124 Die Tätigkeit beschränkt sich auf
1.
die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten,
2.
die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung
(1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt.
(2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101.
(3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben. ................................................................ 20,00 €


Also quasi nie. Denn sobald du die Unterschrift beglaubigst greift Absatz 2 Nummer 2 und du bekommst nix
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AnjaZ
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#12

10.07.2017, 13:11

Auszug aus der Beschwerdeschrift:

Richtig ist, dass mit dem "Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zu Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze" § 15 Abs. 3 GBO eingefügt worden ist, ebenso § 378 Abs. 3 FamFG. Die Vorschrift begründet eine Prüfpflicht für Notare, allerdings keine Vermerkpflicht.

Die Prüfpflicht ist eine Dienstpflicht der Notare, die diese kraft Gesetzes einzuhalten haben. In keinem anderen Fall ist ein Notar verpflichtet, durch einen gesonderten Vermerk zu bestätigen, dass er seiner Dienstpflicht nachgekommen ist. Das ist selbstverständlich und ureigene Pflicht eines Notars.

Daher bedarf es keines Prüfvermerks. Dass eine Prüfung erfolgt ist, ergibt sich schlicht und ergreifend aus dem Gesetz. Das Grundbuchamt kann und muss davon ausgehen, dass ein Notar seine Prüfungspflichten erfüllt hat, genauso wie dies bei eigenen Urkunden der Fall ist.

-------

Und Gebühren erhalten wir für das Prüfen nicht, wie Manfred Fisch.
Gruß Anja
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#13

10.07.2017, 13:51

Der Auszug ist quasi aus DEINER Beschwerdeschrift, oder?
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AnjaZ
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#14

10.07.2017, 14:18

ja ;)
Gruß Anja
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#15

18.07.2017, 09:36

Hallo,

es gibt einen neuen Newsletter unserer Westfälischen Notarkammer. U.a. mit folgender Aussage:

"... Es sei vorsichtshalber noch einmal herausgestellt, dass die Prüf- und Vermerkspflicht auch die selbst entworfenen Anmeldungen und Grundbucherklärungen betrifft. Die Prüfung und die Dokumentation des Prüfungsergebnisses in einem Vermerk ist formale Eintragungsvoraussetzung, so dass Registergerichte und Grundbuchämter auf den fehlenden Prüfvermerk mit Zwischenverfügungen reagieren werden..."

Wir werden also jede Unterschriftsbeglaubigung mit dem Prüfvermerk versehen, egal ob Fremd- oder Eigenurkunde.

Und da, wo es vergessen wurde, werden wir den Prüfvermerk auf das entsprechende Antragsschreiben setzen, versehen mit Farbdrucksiegel.
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AnjaZ
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#16

18.07.2017, 10:08

Wir werden die Beschwerde wohl wieder zurücknehmen. Nachdem meine Chefin zum Seminar war, stellt sich heraus, dass wir nicht drum herum kommen, solche Vermerke zu erteilen.

Es wurde gesagt, dass für den Prüfvermerk eine Gebühr genommen werden kann. Noch hat mir keiner verraten, um welche Gebühr es sich handelt. Wer weiß mehr?

KV 22122 und/oder KV 22124

Wir diskutieren hier gerade darüber. Für mich stellt es sich so dar, dass ich eine KV 22122 0,5 nehmen kann, wenn ich eine U-Begl. bei GB- bzw. Registersachen fertige und mit dem Prüfvermerk versehe. Dann gebe ich die Urkunde dem MA zurück zur weiteren Veranlassung.

Wenn ich allerdings den zusätzlichen Auftrag habe, die Urkunde bei Gericht einzureichen, dann erhalte ich nur KV 22124 € 20,00?
Gruß Anja
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#17

18.07.2017, 23:02

Siehe obiger Beitrag #11 von Manfred oder noch ausführlicher und eingehender mit ungefähr demselben Ergebnis jetzt in der gerade erschienenen DNotZ Heft 7 / 2017 Aufsatz von Diehn/Rachlitz am Ende = S. 487 ff., 498 ff.

In demselben Heft der DNotZ istauf S. VII auch eine wichtige, aus Kostengründen klein gedruckte Anzeige, die auf die eigenen(Filzek) Seminartermine hinweist, zusätzlich ist neben den dort genannten Seminarterminen noch ein Seminar in Münster i. Westf. am 21.11.2017 aufgenommen (oben in Rubrik Fort- und Weiterbildung, Seminare, bereits enthalten). :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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AnjaZ
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#18

19.07.2017, 09:07

:thx

Vielen Dank.
Gruß Anja
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#19

26.07.2017, 08:25

An Cocos94:

Und da, wo es vergessen wurde, werden wir den Prüfvermerk auf das entsprechende Antragsschreiben setzen, versehen mit Farbdrucksiegel


Klappt es, wenn der Notar das in einem Anschreiben mit Dienstsiegel nachholt?
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#20

26.07.2017, 13:21

Heiße zwar nicht Cocos94, aber trotzdem:

Warum sollte das nicht "klappen"? Natürlich wird das ausreichend sein.

Gestern kam die Zeitschrift ZNotP Heft Mai 2017 (sind seit einigen Monaten immer mit Verspätung erschienen, in der gestern erschienen Mai-Ausgabe ist als Kostenentscheidung eines des OLG Köln vom 12.05.2017 von Fackelmann kommentiert) ins Haus, darin ist ein Aufsatz von Heinemann, Neue Vermerkpflichten für Notare?, der zu der Frage, ob es nach den Neuregelungen eine "Vermerkpflicht" für Notare eine solche Pflicht zum Vermerk in den Urkunden gibt, eine einschränkende Sichtweise vertritt gegenüber der Meinung der BNotK in ihrem Rundschreiben. Weiter hießt es in dem Ergebnis a.a.O. (S. 169) dann: "... Das vorstehende Ergebnis steht natürlich nicht der freiwilligen Errichtung eines Prüfvermerks oder anderer geeigneter Nachweise entgegen, um dem Gericht gegenüber die Erfüllung der neuen Prüfungspflichten zu dokumentieren. ... ein positives Prüfungsergebnis auch durch andere Mittel als einen Vermerk i.S.d. § 39 BeurkG nachgewiesen werden kann."
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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