Man lernt nie aus....
Bisher habe ich immer nur Höfevermerke löschen lassen, aber nie einen Antrag auf Eintragung gehabt.
Mein Problem ist folgendes: Der Eigentümer des Grundstückes ist eine Grundstücksgesellschaft xx GbR. Der eine Gesellschafter ist der Landwirt. Und nun ist ihm vom Bauernverband ? Finanzamt ? angetragen worden, den Hof in die Höferolle eintragen zu lassen.
Geht das, wenn keine natürliche Person eingetragener Eigentümer ist?
Danke
Eintragung Höfevermerk
- NoFaWi
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Nein, nur natürliche Person.
Siehe § 1 (1) Satz 1 HöfeO
"§ 1 Begriff des Hofes
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat."
Siehe § 1 (1) Satz 1 HöfeO
"§ 1 Begriff des Hofes
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat."
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Da sehe ich keinerlei Raum.
nochmals der Hinweis auf § 1 HöfeO: "im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof)..."
nochmals der Hinweis auf § 1 HöfeO: "im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof)..."
- Manfred Fisch
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Durch die Teilrechtsfähigkeit der GbR scheidet die Eintragung eines Höfevermerks bei einer GbR wohl aus. Auch kann nicht zu Lasten des GbR Anteils des betroffenen Landwirts eine Eintragung erfolgen, da ja nicht klar ist, ob tatsächlich der gesamte GbR Anteil der HöfeO unterliegt.
Wenn das Landwirtschaftsgericht eine Eintragung für erforderlich hält, sollte mit diesem Rücksprache gehalten werden.
Wenn das Landwirtschaftsgericht eine Eintragung für erforderlich hält, sollte mit diesem Rücksprache gehalten werden.