Passersatz bei Beurkundung

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Maria12
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 01.08.2016, 14:36
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

24.04.2017, 11:47

Hallo ihr da draußen, ich brauche einmal eure Hilfe.

Folgender Sachverhalt eine Frau und ein Mann, beide aus dem Irak, wollen eine Vaterschaftsanerkennung beurkunden. Zum Ausweisen legen diese uns einen Passersatz vor, auf dem vermerkt ist, dass die Angaben zur Person auf den Anfgaben der Inhaber berufen. Ein Identifikationsnachweis durch Orginaldokument wurde nicht erbracht. Gleichzeitig haben diese auch beglaubigte Übersetzungen aus dem Arabischen vorgelegt, hierbei handelt es sich um die Übersetzungen der Originalausweise, welche aber nun verschollen sind. Die beglaubigte Übersetzung wurde von einem vereidigten Dolmetscher vorgenommen.

Gemäß § 10 BeurkG kann der Notar im Grunde die Beurkundung durchführen, soll aber in der Urkunde aufführen, dass er sich die Gewissheit über die Beteiligten nicht verschaffen kann, aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt wird. Dann muss er den Sachverhalt in der Niederschrift aufführen.

Wir sind uns ziemlich unsicher, was die Beurkundung angeht, kann der Notar die Beurkundung verweigern? Wir haben denen auch gesagt, dass sie zum Standesamt gehen können dafür, aber die möchten das bei uns machen. Deutsch sprechen können sie auch nicht, eine Mitarbeiterin übersetzt.
Maria12
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 01.08.2016, 14:36
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#2

28.04.2017, 09:57

Hat denn keiner einen solche Fall oder kann mir helfen?
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#3

12.05.2017, 08:32

An deren zuständige Botschaft/Konsulat verweisen. Der Notar muss nicht beurkunden, wenn er keine Identität feststellen kann. Soll die Erklärung gegenüber einem deutschen Gericht abgegeben werden, gerne auch an die Geschäftsstelle des Gerichts verweisen.

http://www.westfaelische-notarkammer.de ... igung.html
Antworten