im GB eingetragenes Vorkaufsrecht für 1. Verkaufsfall EILT!!

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baerchifrau
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#1

20.10.2016, 10:18

Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen.

Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts wird zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verpflichteten (Verkäufer) ein selbständiger Kaufvertrag neu begründet zu den gleichen Bedingungen, wie er zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten (Erstkäufer) abgeschlossen war.

Dazu meine Fragen:

1. Bedarf es nach wirksamer Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts zum Vollzug nun einer zu beurkundenden Neuauflassung zwischen Verkäufer und Vorkaufsberechtigten – oder reicht es im Falle, der Erstkäufer dennoch im GB als neuer Eigentümer eingetragen wurde und wie womöglich nun aus BGH - V ZR 89/97 (siehe Anlage Rn ) entnommen werden kann dann, alleine gegenüber Erstkäufer den Anspruch auf Herausgabe und Zustimmung zur Eigentumsumschreibung klagweise geltend zu machen?

Was ich mir allerdings so recht nicht vorstellen kann, weil der Verkäufer dennoch Verpflichteter i.S.v. § 1097 BGB bleibt, auch wenn er eigentlich nicht mehr auflassen kann.

2. Verjährt ein solcher Anspruch (auf Auflassung, Herausgabe, Zustimmung) gem. § 196 BGB erst nach 10 Jahren?

Hinzu kommt übrigens noch, daß es sich um ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht handelt und einer davon nun einer der Erben des Erstkäufers ist. Konfusion?
Hat irgendjemand eine Ahnung und kann mir weiterhelfen????

Vielen Dank
:thx
Weil Denken meist eine schwierige Aufgabe ist, beschäftigen sich nur wenige damit :lol:
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