verlorene Urschrift - Eintrag Urkundenrolle

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LenaElle
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#1

07.07.2016, 16:03

Hallo,

ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.

Folgendes Problem: Nach einer Beurkundung einer Gesellschaftsgründung ist die Originalurkunde verloren gegangen(die Urschrift). Wir haben natürlich noch das elekronische Dokument dazu. Die Urkundennummer wurde nun auch fortlaufend vergeben. Die dazugehörige HR-Anmeldung hat ebenfalls eine UR-Nummer bekommen.
Da die Urkunde nicht auffindbar ist, wurde die Gesellschaft in einer Beurkundung, die ein paar Wochens später stattfand noch einmal beurkundet mit einer neuen UR-Nummer.

Nun mein Problem beim Eintragen in die Urkundenrolle. Was kann ich nun in die Urkundenrolle eintragen? Reicht ein Vermerk, in dem der Sachverhalt kurz erläutert wird und vom Notar Unterzeichnet wird aus? Zusätzlich einen Ausdruck der elektronischen nicht mehr vorhandenen Urkunde. Oder wie kann man da nun vorgehen?

Viele Grüße
Lena
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Jana47
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#2

19.08.2016, 12:57

Uns ist das auch einmal passiert (erfreulicherweise wurde die Urkunde aber nach zwei Monaten in einer anderen Handakte wieder aufgefunden), betroffen war allerdings eine Registeranmeldung. Wir hatten allerdings bereits eine elektronisch begl. Kopie für das Handelsregister dieser Urkunde erstellt und an das Registergericht geleitet.

Ich habe damals die EIntragung in der Urkundenrolle ganz normal vorgenommen- auch wenn das Original der UR verloren gegangen ist, wurde sie ja grundsätzlich erstellt und hat eine laufende Nummer.

Für die UR-Sammlung haben wir die vorhandene digitale elektronisch begl. Version der Urkunde bei Signotar wieder aufgerufen und von ihr eine "print" beglaubigte Kopie erstellt (Signotar sieht so etwas vor, hat sogar eine Vorlage für den Begl.Vermerk) und zur Urkundensammlung genommen. Der Notar hat dazu wegen § 46 BeurkG einen Vermerk gemacht mit dem Inhalt, dass die Urkunde abhanden gekommen sei, sie bereits zum Registergericht AG ..., HR ... eingereicht wurde und kein Anlass bestehe, sie wiederherzustellen, da die Beteiligten bereits Abschriften erhalten hätten u. der Vollzug beim Registergericht bereits beantragt worden sei und eine beglaubigte ABschrift formlos zur Urkundensammlung genommen würde.
Bei Dir wäre die Begründung, dass eine Wiederherstellung entbehrlich sei, wohl, dass die Beurkundung zur UR-Nr. .... wiederholt wurde. Ich würde noch einen Kostenvermerk (§ 21 GNotKG) bei der rekonstruierten Urkunde hinzunehmen.
Gruß Jana
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