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Stromberg
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#1
19.02.2016, 08:20
Guten Morgen,
ich habe einen Kaufvertrag mit einem minderjährigen Verkäufer, für den eine Ergänzungspflegerin bestellt wurde. Der rechtskräftige Beschluss liegt nunmehr vor.
Meine Frage: kann die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Eintragung der beantragten Auflassungsvormerkung vom Vorliegen der rechtskräftigen familiengerichtlichen Genehmigung abhängig machen?
Danke und Gruß
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Knuddel
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#2
19.02.2016, 08:59
Guten Morgen,
da der Verkäufer minderjährig ist wird sie das ganz bestimmt tun und auf die rechtkräftige Genehmigung warten. Der Verkäufer beantragt ja die Eintragung der Vormerkung.
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AnjaZ
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#3
19.02.2016, 10:05
Ich stimme meiner Vorrednerin zu.
Gruß Anja
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Stromberg
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#4
19.02.2016, 11:47
Okay, vielen Dank.