Erklärung zur Neuvalutiertung - EILT

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fury02
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#1

09.02.2016, 09:59

Hallo, ich muss kurzfristig eine Grundschuld vorbereiten, bei der ein Unternehmer seinem Kunden ein Darlehen gewährt.
Die Grundschuld soll rangbereit eingetragen werden. Im Grundbuch ist an erster Rangstelle eine Grundschuld für eine Bank eingetragen, die nach Auskunft des Schuldners auch bereits zur Hälft abbezahlt ist. Der Geldgeber verlangt nunmehr, dass das bereits eingetragene Grundpfandrecht nicht neu valutiert werden darf.
Reicht es dann aus, wenn der Schuldner dies in der Grundschuldbestellungsurkunde erklärt?? oder brauche ich auch zusätzlich eine entsprechende Erklärung der eingetragenen Gläubigerin??
Notariatsoldie
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#2

09.02.2016, 13:14

Meines Erachtens ist der nachrangige Gläubiger durch den gesetzlichen Löschungsanspruch gem. § 1179 a BGB hinreichend geschützt.

Im Übrigen könnte folgender Passus in die Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen werden (dem Grundschuldbestellungsvordruck der ING-DiBa entnommen):

"Sofern der in dieser Verhandlung bestellten Grundschuld jetzt oder künftig andere Grundschulden im Range
vorgehen und gleichstehen, trete(n) ich/wir hiermit zusätzlich sicherungshalber folgende Ansprüche gegen die jeweiligen Grundschuldgläubiger an die Gläubigerin ab:

a) den mit Wegfall des Grundes für die Bestellung oder Abtretung entstehenden Anspruch auf Rückübertra-
gung, Aufhebung oder Verzicht dieser Grundschulden
b) für den Fall, dass bei der Verwertung vorgehender oder gleichstehender Grundschulden ein Betrag er-
zielt wird, der die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen übersteigt, den Anspruch auf Aus-zahlung des Mehrerlöses
c) Sollten Rückgewährungsansprüche an vorrangigen oder gleichrangigen Grundschulden bereits an Dritte
abgetreten sein, trete(n) ich/wir hiermit meine/unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Rückabtretung dieser Ansprüche an die Gläubigerin ab.
d) Sollten durch Verzichte vor- oder gleichrangiger Grundschuldgläubiger Eigentümerrechte entstehen, tritt
der Eigentümer hiermit bereits jetzt diese Rechte an die Gläubigerin ab."

Ich hoffe, dieser Hinweis hilft weiter.
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Batwomen
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#3

09.02.2016, 13:53

Für die erst Range Grundschuld müsste die Bank zustimmen auf Neuvalutierung, was man machen könnte ist der Teil der frei ist von der genutzten Grundschuld zunehmen und diese dafür nutzen um das neue Darlehen zusichern. Für das was der neue Gläubiger verlangt gibt es eine Erklärung die besagt das wenn die Schuld des Vorrangigen ab gegolten ist der neue den Rang bekommt. Dadurch kann die erste Grundschuld nicht neu Belastet werden.
fury02
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#4

09.02.2016, 14:02

:thx
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