Versehentliche Löschung Grundschuld

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angeli1610
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#1

08.09.2015, 16:28

Hallo Allemal,

habe ein großes Problem: Anläßlich eines Übertragungsvertrages war lastenfreie Übertragung in III vereinbart. Dort standen mehrere Belastungen eingetragen. Haben dann auftragsgemäß LBW's angefordert. Eine Bank hat als Rechtsnachfolgerin der damaligen Gläubigerin keinerlei Unterlagen mehr aufgefunden und uns eine Zweitschrift der LBW erteilt. Dabei handelte es sich um eine Briefgrundschuld. Also auch noch Aufgebot! Der rechtskräftige Ausschließungsbeschluß lag uns vor und sodann wurde die Belastung gelöscht. Jetzt ist aufgefallen, dass sich eine andere Bank bei uns gemeldet und mitgeteilt hatte, dass eben diese Belastung intern an sie abgetreten worden ist. Auch der alte Grundschuldbrief befindet sich bei dieser Bank. Eine Verlautbarung im Grundbuch war nicht erfolgt. Kann die Grundschuld nun zu den alten Bedingungen mit der alten Gläubigerbezeichnung bzw. der Bezeichnung der Rechtsnachfolgerin (nicht die Bank, an welche abgetreten wurde) - natürlich nicht an der alten Rangstelle - wieder im Grundbuch eingetragen werden?
Jupp03/11

#2

08.09.2015, 18:27

Eine Wiedereintragung, egal an welcher Rangstelle, scheidet aus.
Es sollte mal geprüft werden, ob die Grundschuld überhaupt noch valutiert, scheint ja ein Altrecht zu sein. Lösungsvorschläge könnten erfolgen, wenn konkrete Daten eingestellt werden.
Wenn der Antragsteller des Aufgebotsverfahrens eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben sollte, ist es dringlichst geboten, auf das Auffinden des Briefes hinzuweisen und weiterhin sollte der Hinweis gegeben werden, dass ein Verschulden des Büros vorliegt, wobei ich davon ausgehe, dass zum Zeitpunkt der Kenntnis des Briefes noch kein Beschluss vorlag.
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#3

08.09.2015, 19:18

Eine Wiedereintragung kommt nicht in Betracht, der alte Eintragungsantrag wurde ja beschieden, und auch bei der Löschung hat das Grundbuchamt keinen Fehler gemacht, indem es antragsgemäß und bewilligungsgemäß die Grundschuld gelöscht hat.

Wenn eine neue Bewilligung mit neuem Eintragungsantrag eingereicht wird, kann natürlich eine neue Grundschuld eingetragen werden. Die Bedingungen dürften Verhandlungssache zwischen Eigentümer und Gläubiger sein.
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Jupp03/11

#4

08.09.2015, 19:28

Der -neue- Eigentümer hat mit dem Gläubiger nichts zu tun, er hat gutgläubig lastenfrei erworben. Mit dem bislang eingestellten Sachverhalt kann man keine weitere Beurteilung abgeben.
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#5

08.09.2015, 20:55

Ach ja, ein neuer Eigentümer auch noch. :patsch
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Jupp03/11

#6

08.09.2015, 21:07

online hat geschrieben:Ach ja, ein neuer Eigentümer auch noch. :patsch
Hilft dem Büro des TS sicherlich.
angeli1610
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#7

09.09.2015, 12:35

Danke für die schnellen Antworten. Die ganze Sache hat sich jetzt zum Glück in Luft aufgelöst! Die Bank, an welche abgetreten worden ist, meint jetzt, dass es sich um eine ziemlich alte Schuld handelt die wohl auch gelöscht bleiben kann. Also alles gut!! Trotzdem Danke für die Hilfe
Jupp03/11

#8

09.09.2015, 18:09

angeli1610 hat geschrieben:Danke für die schnellen Antworten. Die ganze Sache hat sich jetzt zum Glück in Luft aufgelöst! Die Bank, an welche abgetreten worden ist, meint jetzt, dass es sich um eine ziemlich alte Schuld handelt die wohl auch gelöscht bleiben kann. Also alles gut!! Trotzdem Danke für die Hilfe
Der Grundschuldbrief ist gleichwohl von euch bei der Bank anzufordern, zusammen mit der Abtretungsurkunde.
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