Löschung GmbH ohne Bekanntmachung

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Schnulli
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#1

04.08.2015, 10:52

Hallo Leute! Im Betreff steht bereits mein Anliegen, ist das möglich? Der Stb. unserer Mandantin hat verpennt, die Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger anzuzeigen, jetzt habe ich gehört, dass u. U. in besonderen Fällen auf die Veröffentlichung verzichtet werden kann und der Liuqidator eine spezielle Versicherung abgeben muss. Hat jemand ein Muster? Finde nichts im Formularbuch.
Notariatsmann
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#2

04.08.2015, 20:51

Kersten/Bühling, 23. Aufl., § 144 Rn. 166:

"Versichern die Liquidatoren, dass bei der Gesellschaft keine Prozesse anhängig sind, dass mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen wurde und dass eine solche Verteilung mangels vorhandenen Vermögens auch nicht erfolgen wird, kann das Erlöschen der Gesellschaft sofort ohne Liquidation mit der Auflösung angemeldet und eingetragen werden"
Jupp03/11

#3

04.08.2015, 21:16

Notariatsmann hat geschrieben:Kersten/Bühling, 23. Aufl., § 144 Rn. 166:

"Versichern die Liquidatoren, dass bei der Gesellschaft keine Prozesse anhängig sind, dass mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen wurde und dass eine solche Verteilung mangels vorhandenen Vermögens auch nicht erfolgen wird, kann das Erlöschen der Gesellschaft sofort ohne Liquidation mit der Auflösung angemeldet und eingetragen werden"
Dieses wird im vorliegenden Fall so nicht gemacht werden können und vom Registergericht nicht akzeptiert.
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#4

05.08.2015, 10:08

Ich hatte im letzten Jahr einen ähnlich gelagerten Fall. Der Liquidator hat seinerzeit folgende Versicherung (nur schriftlich ohne Beglaubigung) abgegeben: Ich versichere, dass
- die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten und somit auch keine Gläubiger hat
- die Gesellschaft nicht überschuldet ist
- kein Gesellschaftsvermögen zu verteilen ist.
Aufgrund dieser Erklärung hat das Handelsregister die GmbH gelöscht.
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#5

05.08.2015, 22:46

Jupp03/11 hat geschrieben:Dieses wird im vorliegenden Fall so nicht gemacht werden können und vom Registergericht nicht akzeptiert.
Und woher weiß der geneigte Leser das? Der Fragesteller spricht von "besonderen Fällen", ohne näher auszuführen, wie die Sachlage in dem in Rede stehenden Fall konkret ist. Vllt. liegt ja -wie häufig- genau dieser zur Sofortlöschung geeignete Fall vor.
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