Beglaubigungsvermerk bei Auswärtstätigkeit

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noto-fee
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#1

08.06.2015, 17:11

Hallo zusammen,

wir haben unter einer Pfandentlassungserklärung die Unterschriften der Vorstandsmitglieder der Bank beglaubigt. Hierzu ist mein Chef zur Geschäftsstelle der Bank gefahren.

Wie muss ich das jetzt im Beglaubigungsvermerk machen?

Habe jetzt "... beglaubige ich vorstehende vor mir im Hause der XY Bank, Musterstraße 1, Musterstadt vollzogene Unterschriften ...".

Muss ist jetzt bei der Unterschrift des Notars als Ort seinen Amtssitz oder "Musterstadt, den ..." angeben?

Stehe heute irgendwie auf dem Schlauch.

Liebe Grüße,
noto-fee
Fellnase82
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#2

08.06.2015, 21:19

Wir schreiben nach dem Beglaubigungsvermerk (und natürlich noch vor der Unterschrift :mrgreen: ):

"Auf Ansuchen des/der Erschienenen begab ich mich in das Anwesen ...... Anschrift......"

Oder bei einer Bank/Firma dann zum Beispiel ".... in die Geschäftsstelle der xy GmbH/Bank, Geschäftsanschrift ......."
hexe-petri
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#3

01.10.2015, 11:56

Hallöchen, habe gerade dasselbe Problem, werde aus der Antwort hier aber nicht schlau.
(oder hab ich was übersehen?)

Schreibe ich jetzt beim Beglaubigungsvermerk als Ort den Amtssitz oder den Ort der vorgenommenen Beglaubigung???

hexe-petri
Martin Filzek
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#4

01.10.2015, 12:12

Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt erst mit der Unterschrift des Notars unter dem Beglaubigungsvermerk. In 99 % der Fälle von auswärts eingeholten Unterschriften dürfte es so sein, dass der Notar auswärts die Klienten, deren Unterschrift beglaubigt wird, besucht und bei deren Unterschriftsleistung oder Anerkenntnis anwesend ist. Nach Rückkehr ins Büro wird dann der Beglaubigungsvermerk geschrieben und dann vom Notar unterschrieben. Da dies alles in den Amtsräumen des Notars ist, muss als Ort diese Gemeinde angegeben werden, und nicht die - natürlich im Text sonst anzugebende - andere Gemeinde, wo der Notar vorher war.
Richtiges Datum für den Beglaubigungsvermerk ist auch - sofern z. B. bei einer nachmittags oder abends vorgenommenen Auswärtstätigkeit das Schreiben des Beglaubigungsvermerks erst am nächsten oder übernächsten Tag erfolgt - dieser letztgenannte spätere Tag (was oft anders gehandhabt wird).

Sollte es so gewesen sein (kommt wohl selten vor), dass ein Notar schon mit vorgefertigten Beglaubigungsvermerken in die Bank gegangen ist und diese dort gleich unterschrieben hat (oder bei früher zum Teil gebräuchlich gewesenen Beglaubigungs-Stempeln für U.-Begl.) wäre natürlich der auswärtige Ort anzugeben - aber wie gesagt wird das kaum vorkommen, zumal es dann auch schwierig wäre, die richtige UR.-Nummer in der richtigen Reihenfolge festzustellen.

Ich bitte, die Nachweise für die Richtigkeit (oder Unrichtigkeit) meiner Auffassung selbst in Kommentaren zum BeurkG und DONot herauszusuchen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
hexe-petri
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#5

01.10.2015, 12:18

:thx :thx :thx
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