Beteiligtenverzeichnis zur Notarprüfung

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noto-fee
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#1

21.01.2015, 10:29

Hallo zusammen,

bei uns im Hause hat sich der Notarprüfer angemeldet.

Es ist das erste Mal, dass ich eine Notarprüfung miterlebe.

Der Prüfer schreibt jetzt in seinem Anschreiben rein, dass sich die Prüfung auch auf die Wahrung der Mitwirkungsverbote ge. § 3 Abs. 1 Satz 1 BeurkG erstreckt. Hierzu bittet er um Vorlage einer aktuellen Zusammenstellung der beruflichen Verbindungen sowie Beteiligtenverzeichnis bzw. sonstige zweckentsprechende Dokumentationen im Sinne des § 28 BNotO, Ziff. VI. 1.2.

Was genau muss ich da jetzt für raussuchen? Arbeiten mit RA-Micro. Kann ich da das Beteiligtenverzeichnis ausdrucken oder so was der Prüfer benötigt oder was muss ich ihm dazu vorlegen?

Bin noch ganz neu in diesem Büro und meine Vorgängerin hatte auch noch nie eine Notarprüfung.

Liebe Grüße
The_Rabbit_333
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#2

22.01.2015, 08:56

Hey

das habe ich auf der Seite der Bundesnotarkammer gefunden

Wenn die Notarin oder der Notar Tätigkeiten ausübt, die eine Vorbefassung i. S. v. § 3 BeurkG zur Folge haben könnten, haben sie eine Dokumentation zu erstellen, die eine Kontrolle der Einhaltung von Mitwirkungsverboten nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 Alt. 1., Abs. 2 BeurkG i.V.m. den dazu ergangenen Richtlinien der Notarkammern ermöglichen soll.

Für die Anwaltsnotarin und den Anwaltsnotar gilt dies immer. Sofern für hauptberufliche Notarinnen oder hauptberufliche Notare keines der vorgenannten Mitwirkungsverbote in Frage kommt, weil sie keinerlei entsprechende außernotarielle Tätigkeiten ausüben, brauchen sie kein Leerverzeichnis zu führen und auch keinen entsprechenden Vermerk in die Generalakten aufzunehmen; anderenfalls sind auch sie zur Führung der Dokumentation verpflichtet.

Gesonderte Vorkehrungen sind nicht erforderlich, wenn die Notarin oder der Notar Vorkehrungen bereits zur Einhaltung anderer gesetzlicher Regelungen trifft, etwa zur Überprüfung anwaltlicher Tätigkeitsverbote. Dies kann ein Mandantenverzeichnis in einer Anwaltssoftware sein, sofern dieses die vorgenannten Anforderungen erfüllt.

Wegen des Inhaltes der Dokumentation wird auf § 15 DONot verwiesen.

Für die Führung der Dokumentationen zur Kontrolle der Einhaltung der Mitwirkungsverbote nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 Alt. 1, Abs. 2 BeurkG empfiehlt sich der EDV-Einsatz; er ermöglicht eine deutlich sicherere Suche nach möglichen Vorbefassungen und den schnelleren Austausch der Daten bei überörtlichen Berufsverbindungen. Das Programm sollte die Erstellung eines entsprechenden Verzeichnisses programmtechnisch unterstützen können.

Ein Ausdruck der Dokumentation wird von Richtlinien und Dienstordnung nicht gefordert, kann aber für die Zwecke der Notarprüfung verlangt werden. Das Programm sollte daher so gestaltet sein, dass auszugsweise Ausdrucke der Dokumentation in Bezug auf einzelne abzugleichende Namen oder Namensgruppen möglich sind.


Bei uns steht die Prüfung auch an...ist zwar schon meine zweite aber nervös bin ich trotzdem :mrgreen:
Knuddel
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#3

22.01.2015, 10:20

:wink1

Also bei uns hat sich der Prüfer einige Namen aus den Urkunden aufgeschrieben. Die musste ich dann hier in der Software eingeben und ihm zeigen, zu welchen Akten der zugeordnet war. Ausdrucken musste ich insoweit nichts.

LG Knuddel
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