Hallo,
wir haben heute ein Informationsschreiben vom Amtsgericht erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass zum 01.10.2014 die §§ 12, 12a GBO dahingehend geändert wurden, dass über Einsichten in Grundbücher / Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ein Protokoll zu führen ist und dass dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben ist.
In die GBV wurde der § 46a eingefügt, der im Einzelnen festlegt, was in dem entsprechenden Protokoll enthalten sein muss.
Nun bin ich etwas verwirrt: Muss jede Grundbucheinsicht in dem Protokoll notiert werden, also auch die, die im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag stehen, oder nur, wenn ein Eigentümer nur einen Grundbuchauszug haben möchte ???
Viele Grüße
Ela
Änderung der §§ 12, 12a GBO zum 01.10.2014
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Das gilt nur für Grundbuchauszüge, die nicht im Zusammenhang mit einem notariellen Geschäft (z. B. Kaufvertrag) stehen und soll dem Zweck dienen, dass der Notar nicht willkürlich irgendwelche Grundbücher einsieht, sondern nur die, für die er ein berechtigtes Interesse darlegen kann.
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Hallo Zusammen,
also zu diesem Thema kann ich auch noch etwas beisteuern:
Meine Kollegin, die für uns noch dann und wann zu Gericht fährt, erzählte, sie müsse jetzt für "jede" Einsicht in eine Grundakte ein Formular ausfüllen. Und zwar ist das so, dass sie zunächst ihren Namen und das Notariat, für das sie Einsichten nimmt, angeben muss. Den Zweck und das Datum, wann die Einsicht genommen wurde. Dann muss dies alles von der Geschäftsstelle überprüft und gegen gezeichnet werden. Alles in Allem seeeeeehr kompliziert. Alles wegen des Datenschutzes. Sie sagt, sie braucht jetzt doppelt so lang. Und die bei der Geschäftsstelle sind bedient.
Naja, wie sagte Albert Einstein doch so schön: "Wir leben in einer Zeit vollkommener Mittel und verworrener Ziele." - oder auch: "Falls Gott die Welt geschaffen hat, war seine Hauptsorge sicher nicht, sie so zu machen, dass wir sie verstehen können.".
In diesem Sinne
VG Katzenbaer
also zu diesem Thema kann ich auch noch etwas beisteuern:
Meine Kollegin, die für uns noch dann und wann zu Gericht fährt, erzählte, sie müsse jetzt für "jede" Einsicht in eine Grundakte ein Formular ausfüllen. Und zwar ist das so, dass sie zunächst ihren Namen und das Notariat, für das sie Einsichten nimmt, angeben muss. Den Zweck und das Datum, wann die Einsicht genommen wurde. Dann muss dies alles von der Geschäftsstelle überprüft und gegen gezeichnet werden. Alles in Allem seeeeeehr kompliziert. Alles wegen des Datenschutzes. Sie sagt, sie braucht jetzt doppelt so lang. Und die bei der Geschäftsstelle sind bedient.
Naja, wie sagte Albert Einstein doch so schön: "Wir leben in einer Zeit vollkommener Mittel und verworrener Ziele." - oder auch: "Falls Gott die Welt geschaffen hat, war seine Hauptsorge sicher nicht, sie so zu machen, dass wir sie verstehen können.".
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VG Katzenbaer
- Plumbum
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Ich hab eine Frage dazu,
wie läuft es dann mit den Einsichten, die der Notar selbständig über das elektronische Grundbuch vornimmt? Muss der Notar dann selbst noch ein Protokoll aufnehmen darüber oder reicht das wie gehabt aus, dass man ja bei der Einsichtnahme sein Aktenzeichen da angeben muss und ggf. bei der Notarprüfung erläutern muss, dass ein berechtigtes Interesse vorgelegen hat?
wie läuft es dann mit den Einsichten, die der Notar selbständig über das elektronische Grundbuch vornimmt? Muss der Notar dann selbst noch ein Protokoll aufnehmen darüber oder reicht das wie gehabt aus, dass man ja bei der Einsichtnahme sein Aktenzeichen da angeben muss und ggf. bei der Notarprüfung erläutern muss, dass ein berechtigtes Interesse vorgelegen hat?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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Bei der elektronischen Einsicht genügt es, wenn man das Aktenzeichen angibt. Bei der Geschäftsprüfung muss dann lediglich die Akte vorgelegt werden, damit geprüft werden kann, ob die Einsicht berechtigt ist oder nicht. Eine Liste muss nur dann geführt werden, wenn jemand eine Einsicht möchte, der zwar ein berechtigtes InteressePlumbum hat geschrieben:Ich hab eine Frage dazu,
wie läuft es dann mit den Einsichten, die der Notar selbständig über das elektronische Grundbuch vornimmt? Muss der Notar dann selbst noch ein Protokoll aufnehmen darüber oder reicht das wie gehabt aus, dass man ja bei der Einsichtnahme sein Aktenzeichen da angeben muss und ggf. bei der Notarprüfung erläutern muss, dass ein berechtigtes Interesse vorgelegen hat?
hat, nicht aber der Eigentümer selbst ist. Man muss jederzeit dem Eigentümer darüber unterrichten können, wer in sein Grundbuch gesehen hat (s. hierzu auch §§ 12, 133a GBO und § 43 GBV).
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Warum fährt man denn seit der Schaffung des elektronischen Abrufverfahrens überhaupt noch zum GBA? Ich habe das hiesige noch nie von innen gesehen.Katzenbaer hat geschrieben: Meine Kollegin, die für uns noch dann und wann zu Gericht fährt, erzählte, sie müsse jetzt für "jede" Einsicht in eine Grundakte ein Formular ausfüllen.
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Sofern nur die Grundbücher eingesehen werden müssen. Aber gelegentlich kommt es mal vor, dass irgendwelche Verträge, Dokumente oder sonst. eingesehen werden muss, welches sich in den Grundakten befindet und elektronisch nicht abrufbar ist. Aber das kommt eigentlich selten vor...Notariatsmann hat geschrieben:Warum fährt man denn seit der Schaffung des elektronischen Abrufverfahrens überhaupt noch zum GBA? Ich habe das hiesige noch nie von innen gesehen.Katzenbaer hat geschrieben: Meine Kollegin, die für uns noch dann und wann zu Gericht fährt, erzählte, sie müsse jetzt für "jede" Einsicht in eine Grundakte ein Formular ausfüllen.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
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