Vertretungsbescheinigung § 21 BNotO
Verfasst: 26.08.2014, 09:29
Hallo zusammen!
Wir diskutieren hier im Büro über den Urkundseingang hinsichtlich zu vertretender juristischer Personen. Anlass ist die Geschäftsprüfung unseres Notars.
Unsere übliche Formulierung lautet:
"Erschien heute Herr XY (persönliche Daten), handelnd nicht für sich selbst, sondern als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter GF der Firma XY (AG XY, HRB XY)."
Einsichtnahme in das HR erfolgt vor Beurkundung ordnungsgemäß.
Da Grundbuchämter mittlerweile die Register selbst einsehen, ist eine wirksame Vertretungsbescheinigung z. B. bei KV bekianntlich nicht mehr erforderlich.
Unser Prüfer bemängelt nun die o. b. Formulierung mit der Begründung, dass für Außenstehende der Eindruck einer wirksamen Vertretungsberechtigung entsteht, obwohl eine wirksame Bescheinigung i. S. des § 21 BNotO nicht vorliegt.
Wie handhabt ihr das? Wie lauten eure Formulierungen? Der Prüfer schlägt folgenden (für uns recht "schwammig" formulierten) Text vor:
"... erschien Herr XY, der erklärte, nicht im eigenen Namen, sondern für die Firma XY zu handeln."
Ich persönlich finde, dass diese Formulierung zumindest auch ausbaufähig ist, da die andere Vertragspartei daraus nicht erkennen kann, ob sein Gegenüber als GF oder vielleicht als Prokurist der Gesellschaft auftritt.
Wir haben jedenfalls überlegt, eine wirksame Bescheinigung in den Urkundseingang aufzunehmen. Wird diese dann gesondert abgerechnet oder geht das in der Beurkundungsgebühr unter?
Wir diskutieren hier im Büro über den Urkundseingang hinsichtlich zu vertretender juristischer Personen. Anlass ist die Geschäftsprüfung unseres Notars.
Unsere übliche Formulierung lautet:
"Erschien heute Herr XY (persönliche Daten), handelnd nicht für sich selbst, sondern als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter GF der Firma XY (AG XY, HRB XY)."
Einsichtnahme in das HR erfolgt vor Beurkundung ordnungsgemäß.
Da Grundbuchämter mittlerweile die Register selbst einsehen, ist eine wirksame Vertretungsbescheinigung z. B. bei KV bekianntlich nicht mehr erforderlich.
Unser Prüfer bemängelt nun die o. b. Formulierung mit der Begründung, dass für Außenstehende der Eindruck einer wirksamen Vertretungsberechtigung entsteht, obwohl eine wirksame Bescheinigung i. S. des § 21 BNotO nicht vorliegt.
Wie handhabt ihr das? Wie lauten eure Formulierungen? Der Prüfer schlägt folgenden (für uns recht "schwammig" formulierten) Text vor:
"... erschien Herr XY, der erklärte, nicht im eigenen Namen, sondern für die Firma XY zu handeln."
Ich persönlich finde, dass diese Formulierung zumindest auch ausbaufähig ist, da die andere Vertragspartei daraus nicht erkennen kann, ob sein Gegenüber als GF oder vielleicht als Prokurist der Gesellschaft auftritt.
Wir haben jedenfalls überlegt, eine wirksame Bescheinigung in den Urkundseingang aufzunehmen. Wird diese dann gesondert abgerechnet oder geht das in der Beurkundungsgebühr unter?